Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 27. März 2015 (GV. NRW. S. 352), in Kraft getreten am 1. Oktober 2015.

 

§ 16
Ausschüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte Ausschüsse, die ihn bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse müssen die zur Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben.

(3) Mindestens ein Mitglied eines jeden in den nachfolgenden §§ 17 bis 21 der Satzung genannten Ausschusses soll einem weiteren dieser Ausschüsse angehören.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2014 (GV. NRW. S. 228).

Aufgehoben durch Satzung vom 27. März 2015 (GV. NRW. S. 352), in Kraft getreten am 1. Oktober 2015.