Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 27. März 2015 (GV. NRW. S. 352), in Kraft getreten am 1. Oktober 2015.

 

§ 20
Nominierungsausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder einen Nominierungsausschuss. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe a bis c, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Nominierungsausschusses und

b) einem Mitglied, das von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß §12 Absatz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt wird.

(2) Der Nominierungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf zusammen. Er hat insbesondere die ihm nach dem Kreditwesengesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Nominierungsausschusses.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Nominierungsausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2014 (GV. NRW. S. 228).

Aufgehoben durch Satzung vom 27. März 2015 (GV. NRW. S. 352), in Kraft getreten am 1. Oktober 2015.