Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 27. März 2015 (GV. NRW. S. 352), in Kraft getreten am 1. Oktober 2015.

 

§ 22
Förderausschuss

(1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Förderausschuss.

(2) Der Förderausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Hiervon entsendet das Land Nordrhein-Westfalen fünf Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt.

(3) Der Förderausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Förderausschuss tritt quartalsweise und darüber hinaus bei Bedarf zusammen. Er erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Förderpolitik einschließlich der Aufteilung der Förderleistung auf die unterschiedlichen Förderbereiche sowie die Förderberichterstattung. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Förderausschusses.

(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Förderausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. April 2014 (GV. NRW. S. 228).

Aufgehoben durch Satzung vom 27. März 2015 (GV. NRW. S. 352), in Kraft getreten am 1. Oktober 2015.