Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.9.2023
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§ 2
Weitere Tätigkeiten
(1) Neben den Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur
1. an der Erhebung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters nach § 12 Nummer 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster und der Landesvermessung nach § 9 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster mitwirken,
2. unter Berufung auf seinen Berufseid als Sachverständiger in Angelegenheiten seiner Berufsausübung tätig werden - die öffentlichen Bestellungen und Vereidigungen von Sachverständigen nach dem Baukammerngesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), und der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930), bleiben unberührt -,
3. Aufgaben wahrnehmen, die ihm durch Gesetze und Verordnungen des Bundes zugewiesen wurden und
4. sonstige Tätigkeiten ausführen, zu denen er auf Grund
seiner Ausbildung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 befähigt ist.
(2) Die Ausführung von Amtshandlungen soll überwiegen. Sie darf
nicht durch die Tätigkeiten nach Absatz 1 beeinträchtigt werden. Diese
Tätigkeiten sind nicht den Amtshandlungen zuzuordnen.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf über
die Berufstätigkeit nach Absatz 1 und § 1 Absatz 2 hinaus keinen weiteren Beruf
ausüben.
In Kraft getreten am 12. April 2014 (GV. NRW. S. 256); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 20 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018. |
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§ 6 Absatz 2 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |