Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 12.9.2023

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§ 9
Ausführung von Amtshandlungen

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seine Amtshandlungen unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Anträge zur Ausführung von Amtshandlungen anzunehmen, soweit nicht Gründe nach Absatz 3 vorliegen oder angemessene Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen nach § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), verweigert werden.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur muss die Annahme eines Antrags ablehnen, wenn

1. er durch ein ihm zugemutetes Verhalten seine Berufspflichten verletzen würde,

2. ein Ausschließungsgrund nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), vorliegt,

3. die Aufsichtsbehörde aufgrund von Rückständen bei der Ausführung von Amtshandlungen verfügt hat, weitere Anträge abzulehnen oder

4. er sich aus anderen Gründen befangen fühlt.

Im Zweifelsfall entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Antrag annehmen muss.

(4) Lehnt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Annahme eines Antrages nach den Absätzen 2 oder 3 ab oder kann er eine beantragte Amtshandlung nicht in angemessener Zeit ausführen, so hat er dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.

(5) Er ist verpflichtet, alle Amtshandlungen so auszuführen, dass sie geeignet sind, dem Geobasisinformationssystem gemäß dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster zu dienen.

(6) Die im Rahmen der Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster erstellten Vermessungsschriften sind unmittelbar nach ihrer Erstellung bei den für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Stellen einzureichen. Ergebnisse sonstiger Tätigkeiten sind, soweit sie der Aktualisierung des Geobasisinformationssystems dienen können, den zuständigen Stellen abweichend von § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Mängel in der Ausführung seiner Amtshandlungen auf seine Kosten zu beheben. Dies gilt auch dann, wenn die Vermessungsschriften schon in das Geobasisinformationssystem übernommen worden sind. Stellt die für die Führung der Geobasisdaten zuständige Stelle schwerwiegende Mängel fest oder fehlen wesentliche Unterlagen, so sollen die gesamten Vermessungsschriften dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Behebung der Mängel oder zur Vervollständigung zurückgegeben werden, soweit er dafür die Verantwortung trägt. In Streitfällen entscheidet die für die Sachentscheidung zuständige Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. April 2014 (GV. NRW. S. 256); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 20 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018.

Fn 3

§ 6 Absatz 2 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.