Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.9.2023
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§ 14
Wahrnehmung der Aufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur in seiner Berufsausübung nach § 1. Auf Anforderung der
Aufsichtsbehörde unterstützt die jeweilige Fachbehörde sie bei ihrer
Wahrnehmung der Aufsicht über Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6. Die
Aufsicht muss von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet werden, die oder
der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört. Die
Wahrnehmung der Aufsicht durch die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
gemäß dem Baukammerngesetz bleibt unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine oder besondere
Weisungen erteilen, um die recht- und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu
sichern.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist
verpflichtet, der Aufsichtsbehörde persönlich sachgemäße Auskünfte über seine
Berufsausübung gemäß § 1 zu geben und ihren Beauftragten während der
Geschäftsstunden Zutritt zur Geschäftsstelle und entsprechende Einsicht in die
Geschäftsvorgänge zu gewähren. Diese Verpflichtung gilt auch für Tätigkeiten
nach § 2, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Berufspflichten des
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erforderlich ist. Ist der Zugang zu
den Räumen der Geschäftsstelle nur über eine Wohnung möglich, wird das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes
vom 23. Mai 1949 (BGBl. III Gliederungsnummer 100-1), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478), insoweit
eingeschränkt. Die Auskunftspflicht umfasst alle für die Prüfung durch die
Aufsichtsbehörde benötigten Informationen; erforderliche analoge und digitale
Daten oder Materialien (Unterlagen) sind der Aufsichtsbehörde im Original oder
in Kopie zur Verfügung zu stellen.
(4) Gerichte und Behörden sowie andere öffentliche und
private Stellen haben personenbezogene Daten, die für die Versagung oder
Aufhebung der Bestellung, für den Widerruf einer Vermessungsgenehmigung sowie
für ein Verfahren wegen Verletzung der Berufspflichten erforderlich sind, der
Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des
Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse
des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere
gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Die Aufsichtsbehörde informiert die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen über die Bestellung von Personen nach § 1, das Erlöschen
deren Bestellung, die Einleitung und den Abschluss der Abwicklung deren
Amtshandlungen, die Gründung und die Auflösung von Kooperationen nach § 13
sowie getroffene Ahndungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1. Die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen teilt der Aufsichtsbehörde die Einleitung, den Abschluss
und das Ergebnis berufsgerichtlicher Verfahren sowie ihr bekannt gewordene für
die Aufsicht bedeutsame Sachverhalte mit.
(6) Mit Beginn der Bestellung führt die Aufsichtsbehörde
eine Personalakte über den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
(7) Für den sich aus der Berufsausübung des Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs ergebenden Aufwand des Landes, der nicht durch
Gebühren abgegolten ist, wird von jedem Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur ein jährlicher Kostenbeitrag erhoben.
In Kraft getreten am 12. April 2014 (GV. NRW. S. 256); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 20 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018. |
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§ 6 Absatz 2 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |