Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 12.9.2023

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§ 14
Wahrnehmung der Aufsicht

(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in seiner Berufsausübung nach § 1. Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde unterstützt die jeweilige Fachbehörde sie bei ihrer Wahrnehmung der Aufsicht über Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6. Die Aufsicht muss von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet werden, die oder der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört. Die Wahrnehmung der Aufsicht durch die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gemäß dem Baukammerngesetz bleibt unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die recht- und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde persönlich sachgemäße Auskünfte über seine Berufsausübung gemäß § 1 zu geben und ihren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zur Geschäftsstelle und entsprechende Einsicht in die Geschäftsvorgänge zu gewähren. Diese Verpflichtung gilt auch für Tätigkeiten nach § 2, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Berufspflichten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erforderlich ist. Ist der Zugang zu den Räumen der Geschäftsstelle nur über eine Wohnung möglich, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. III Gliederungsnummer 100-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478), insoweit eingeschränkt. Die Auskunftspflicht umfasst alle für die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde benötigten Informationen; erforderliche analoge und digitale Daten oder Materialien (Unterlagen) sind der Aufsichtsbehörde im Original oder in Kopie zur Verfügung zu stellen.

(4) Gerichte und Behörden sowie andere öffentliche und private Stellen haben personenbezogene Daten, die für die Versagung oder Aufhebung der Bestellung, für den Widerruf einer Vermessungsgenehmigung sowie für ein Verfahren wegen Verletzung der Berufspflichten erforderlich sind, der Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(5) Die Aufsichtsbehörde informiert die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen über die Bestellung von Personen nach § 1, das Erlöschen deren Bestellung, die Einleitung und den Abschluss der Abwicklung deren Amtshandlungen, die Gründung und die Auflösung von Kooperationen nach § 13 sowie getroffene Ahndungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen teilt der Aufsichtsbehörde die Einleitung, den Abschluss und das Ergebnis berufsgerichtlicher Verfahren sowie ihr bekannt gewordene für die Aufsicht bedeutsame Sachverhalte mit.

(6) Mit Beginn der Bestellung führt die Aufsichtsbehörde eine Personalakte über den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

(7) Für den sich aus der Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ergebenden Aufwand des Landes, der nicht durch Gebühren abgegolten ist, wird von jedem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ein jährlicher Kostenbeitrag erhoben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. April 2014 (GV. NRW. S. 256); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 20 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018.

Fn 3

§ 6 Absatz 2 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.