Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 12.9.2023
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§ 15
Ahndung von Berufspflichtverletzungen
(1) Die Aufsichtsbehörde ahndet schuldhafte Berufspflichtverletzungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durch
1. die Erteilung eines Verweises,
2. die Festsetzung einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro oder
3. die Aufhebung der Bestellung.
(2) Bei schuldhaften Verstößen gegen das Kostenrecht soll
die Geldbuße den mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, den
der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aus der Berufspflichtverletzung
gezogen hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß gemäß Absatz 1 Nummer 2 hierzu
nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung des Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs nicht mehr gewährleistet ist, ist die
öffentliche Bestellung auch ohne vorherige Ahndungsmaßnahmen nach Absatz 1
Nummern 1 oder 2 aufzuheben.
In Kraft getreten am 12. April 2014 (GV. NRW. S. 256); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 20 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018. |
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§ 6 Absatz 2 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |