Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 8.11.2024

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§ 7 (Fn 9)
Abwicklung

(1) Die Aufsichtsbehörde regelt die Abwicklung der noch nicht abgeschlossenen Amtshandlungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dessen Bestellung erloschen ist.

(2) Beginn und Abschluss der Abwicklung sowie die nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 Beauftragten sind von der Aufsichtsbehörde bekannt zu geben.

(3) Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Übersicht aller noch nicht abgeschlossenen Amtshandlungen einschließlich der Bearbeitungsstände und informiert die Antragsteller und die betroffenen Katasterbehörden über die Abwicklung. Sie kann unter Festsetzung einer Aufwandserstattung hiermit auch eine andere geeignete Person beauftragen.

(4) Die noch nicht abgeschlossenen Aufträge zu den Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 sind nicht Gegenstand der Abwicklung. Hierüber kann die Aufsichtsbehörde oder die nach Absatz 3 Satz 2 beauftragte Person die ihr bekannten Auftraggeber informieren, soweit diese Tätigkeiten nicht durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, dessen Bestellung erloschen ist, oder durch andere Stellen eigenverantwortlich weitergeführt werden.

(5) Die Aufsichtsbehörde beauftragt einen oder mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die begonnenen Amtshandlungen zum Abschluss zu bringen. Dabei sind grundsätzlich bereits erbrachte Leistungen zu verwenden, erforderlichenfalls entscheidet die Aufsichtsbehörde über deren Verwendung. Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf den Auftrag nur aus einem wichtigen Grund ablehnen; über die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann die Beauftragung jederzeit widerrufen. Ein auf Grund der Beauftragung entstehender, über das gewöhnliche Maß hinausgehender Mehraufwand ist von der Aufsichtsbehörde zu erstatten.

(6) Der nach Absatz 5 beauftragte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Kosten für die gesamte Amtshandlung im eigenen Namen geltend zu machen. Einen bereits an den ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gezahlten Vorschuss muss er sich dabei anrechnen lassen; dieser Vorschuss wird ihm von der Aufsichtsbehörde erstattet. Sind Leistungen des ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bei der abschließenden Bearbeitung der Amtshandlung verwendet worden, so hat der Beauftragte diese Leistungsanteile zu beschreiben und der Aufsichtsbehörde die von ihr hierfür festgesetzten Gebührenanteile zu erstatten. Bedient sich der Beauftragte des Personals oder der Sachmittel der Geschäftsstelle des ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, so hat er dies eigenverantwortlich abzugelten.

(7) Die mit der Abwicklung befassten Personen sind berechtigt, die Räume der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu betreten; § 14 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Personen sind berechtigt, alle zur Abwicklung erforderlichen analogen Unterlagen und digitalen Daten zu sichten und sicherzustellen.

(8) Abschließend stellt die Aufsichtsbehörde alle Kostenansprüche nach Absatz 6 Sätze 2 und 3 zusammen und verrechnet sie gegeneinander. Der sich aus dieser Verrechnung ergebende Kostenanspruch ist dem ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beziehungsweise der Aufsichtsbehörde zu erstatten.

(9) Im Falle eines Insolvenzverfahrens hat die Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter die Abwicklung der noch nicht abgeschlossenen Amtshandlungen zu betreiben und abschließend das Ergebnis nach Absatz 8 dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.

Teil 3
Berufsausübung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. April 2014 (GV. NRW. S. 256); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 2

§ 20 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018.

Fn 3

§ 6: Absatz 2 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 4

§ 1 Absatz 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 5

§ 2 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 6

§ 3 Absatz 3 und 6 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 7

§ 4 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 8

§ 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 9

§ 7 Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 10

§ 9 Absatz 3, 5 und 6 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 11

§ 10 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 12

§ 11 Absatz 1 geändert, Absatz 2 und 3 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 13

§ 12 Absatz 2 geändert und Absatz 5 angefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 14

§ 13 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 15

§ 14 Absatz 1, 3 und 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 16

§ 16 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 17

§ 17 Absatz 2 und 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.

Fn 18

§ 19 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023.