Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 8.11.2024
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§ 7 (Fn 9)
Abwicklung
(1) Die Aufsichtsbehörde regelt die Abwicklung der noch
nicht abgeschlossenen Amtshandlungen des Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs, dessen Bestellung erloschen ist.
(2) Beginn und Abschluss der Abwicklung sowie die nach
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 Beauftragten sind von der Aufsichtsbehörde
bekannt zu geben.
(3) Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Übersicht aller noch
nicht abgeschlossenen Amtshandlungen einschließlich der Bearbeitungsstände und
informiert die Antragsteller und die betroffenen Katasterbehörden über die
Abwicklung. Sie kann unter Festsetzung einer Aufwandserstattung hiermit auch
eine andere geeignete Person beauftragen.
(4) Die noch nicht abgeschlossenen Aufträge zu den
Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 sind nicht Gegenstand der Abwicklung. Hierüber
kann die Aufsichtsbehörde oder die nach Absatz 3 Satz 2 beauftragte Person die
ihr bekannten Auftraggeber informieren, soweit diese Tätigkeiten nicht durch
den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, dessen Bestellung erloschen
ist, oder durch andere Stellen eigenverantwortlich weitergeführt werden.
(5) Die Aufsichtsbehörde beauftragt einen oder mehrere
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die begonnenen Amtshandlungen zum
Abschluss zu bringen. Dabei sind grundsätzlich bereits erbrachte Leistungen zu
verwenden, erforderlichenfalls entscheidet die Aufsichtsbehörde über deren
Verwendung. Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf den Auftrag nur
aus einem wichtigen Grund ablehnen; über die Ablehnung entscheidet die
Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann die Beauftragung jederzeit
widerrufen.
(6) Der nach Absatz 5 beauftragte Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieur hat die Kosten für die gesamte Amtshandlung im eigenen
Namen geltend zu machen. Einen bereits an den ausgeschiedenen Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur gezahlten Vorschuss muss er sich dabei
anrechnen lassen; dieser Vorschuss wird ihm von der Aufsichtsbehörde erstattet.
Sind Leistungen des ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
bei der abschließenden Bearbeitung der Amtshandlung verwendet worden, so hat
der Beauftragte diese Leistungsanteile zu beschreiben und der Aufsichtsbehörde
die von ihr hierfür festgesetzten Gebührenanteile zu erstatten. Bedient sich
der Beauftragte des Personals oder der Sachmittel der Geschäftsstelle des
ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, so hat er dies
eigenverantwortlich abzugelten.
(7) Die mit der Abwicklung befassten Personen sind
berechtigt, die Räume der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs zu betreten; § 14 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die
Personen sind berechtigt, alle zur Abwicklung erforderlichen analogen
Unterlagen und digitalen Daten zu sichten und sicherzustellen.
(8) Abschließend stellt die Aufsichtsbehörde alle
Kostenansprüche nach Absatz 6 Sätze 2 und 3 zusammen und verrechnet sie
gegeneinander. Der sich aus dieser Verrechnung ergebende Kostenanspruch ist dem
ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beziehungsweise der
Aufsichtsbehörde zu erstatten.
(9) Im Falle eines Insolvenzverfahrens hat die
Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter die Abwicklung der
noch nicht abgeschlossenen Amtshandlungen zu betreiben und abschließend das
Ergebnis nach Absatz 8 dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.
Teil 3
Berufsausübung
In Kraft getreten am 12. April 2014 (GV. NRW. S. 256); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 20 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018. |
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§ 6: Absatz 2 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 1 Absatz 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 2 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 3 Absatz 3 und 6 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 4 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 7 Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 9 Absatz 3, 5 und 6 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 10 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 11 Absatz 1 geändert, Absatz 2 und 3 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 12 Absatz 2 geändert und Absatz 5 angefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 13 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 14 Absatz 1, 3 und 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 16 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 17 Absatz 2 und 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 19 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |