Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 8.11.2024
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§ 14 (Fn 15)
Wahrnehmung der Aufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur in seiner Berufsausübung nach § 1 und, soweit das amtliche
Vermessungswesen oder Berufspflichten betroffen sind, auch nach § 2. Auf
Anforderung der Aufsichtsbehörde unterstützt die jeweilige Fachbehörde sie bei
ihrer Wahrnehmung der Aufsicht über Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6.
Die Aufsicht muss von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet werden, die
oder der dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des
vermessungstechnischen Dienstes angehört. Die Wahrnehmung der Aufsicht durch
die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gemäß dem Baukammerngesetz bleibt
unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine oder besondere
Weisungen erteilen, um die recht- und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu
sichern.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist
verpflichtet, der Aufsichtsbehörde persönlich sachgemäße Auskünfte über seine
Berufsausübung gemäß Absatz 1 zu geben und ihren Beauftragten während der
Geschäftsstunden Zutritt zur Geschäftsstelle und entsprechende Einsicht in die
Geschäftsvorgänge zu gewähren. Ist der Zugang zu den Räumen der Geschäftsstelle
nur über eine Wohnung möglich, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. III
Gliederungsnummer 100-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.
Juli 2012 (BGBl. I S. 1478), insoweit eingeschränkt. Die Auskunftspflicht
umfasst alle für die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde benötigten
Informationen; erforderliche analoge und digitale Daten oder Materialien
(Unterlagen) sind der Aufsichtsbehörde im Original oder in Kopie gemäß den
Anforderungen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung zu stellen.
(4) Gerichte und Behörden sowie andere öffentliche und
private Stellen haben personenbezogene Daten, die für die Versagung oder
Aufhebung der Bestellung, für den Widerruf einer Vermessungsgenehmigung sowie
für ein Verfahren wegen Verletzung der Berufspflichten erforderlich sind, der
Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des
Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das
Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung
unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Die Aufsichtsbehörde informiert die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen über die Bestellung von Personen nach § 1, das Erlöschen
deren Bestellung, die Einleitung und den Abschluss der Abwicklung deren
Amtshandlungen, die Gründung und die Auflösung von Kooperationen nach § 13,
getroffene Ahndungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 sowie Verdachtsfälle von
Verstößen gegen Berufspflichten, für die die Ingenieurkammer-Bau
Nordrhein-Westfalen zuständig ist. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
teilt der Aufsichtsbehörde die Einleitung, den Abschluss und das Ergebnis berufsgerichtlicher
Verfahren sowie ihr bekannt gewordene für die Aufsicht bedeutsame Sachverhalte
mit.
(6) Mit Beginn der Bestellung führt die Aufsichtsbehörde
eine Personalakte über den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
(7) Für den sich aus der Berufsausübung des Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs ergebenden Aufwand des Landes, der nicht durch
Gebühren abgegolten ist, wird von jedem Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur ein jährlicher Kostenbeitrag erhoben.
In Kraft getreten am 12. April 2014 (GV. NRW. S. 256); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 20 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018. |
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§ 6: Absatz 2 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 1 Absatz 2 und 4 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 2 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 3 Absatz 3 und 6 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 4 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 7 Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 9 Absatz 3, 5 und 6 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 10 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 11 Absatz 1 geändert, Absatz 2 und 3 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 12 Absatz 2 geändert und Absatz 5 angefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 13 neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 14 Absatz 1, 3 und 5 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 16 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 17 Absatz 2 und 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |
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§ 19 geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182, ber. S. 1241), in Kraft getreten am 18. November 2023. |