Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 1. Juli 2021 durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

 

§ 7
Anordnungsbefugnis der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn Verwahrlosung vorliegt oder ein Missstand besteht.

(2) Bevor die Gemeinde eine Anordnung erlässt, soll der Verfügungsberechtigte unter Fristsetzung zu freiwilliger Abhilfe veranlasst werden; das gilt nicht, wenn Art und Umfang der Missstände es erfordern, dass die Gemeinde eine Anordnung sofort erlässt.

(3) Von einer Anordnung ist abzusehen oder eine schon erlassene Anordnung ist aufzuheben, soweit der Verfügungsberechtigte nachweist, dass die Beseitigung der Missstände unter Ausschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Objekts nicht finanziert werden kann.

(4) Von einer Anordnung kann abgesehen werden, wenn der Verfügungsberechtigte nachweist, dass der Wohnraum anderen als Wohnzwecken zugeführt werden wird.

(5) Die Kosten einer Ersatzvornahme von Anordnungen nach Absatz 1 ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf dem Erbbaurecht am Grundstück.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. April 2014 (GV. NRW. S. 269).

Außer Kraft getreten am 1. Juli durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.