Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 23. März 2017.

 

§ 9
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung; er dauert drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Vorbildungsvoraussetzungen geführt haben; anrechenbare Studienzeiten von mehr als zwölf Monate bleiben unberücksichtigt. Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandoberinspektoranwärterin“ oder „Brandoberinspektoranwärter“ in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(2) Zeiten einer beruflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, können auf Antrag bis zu zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst darf zwölf Monate nicht unterschreiten.

(3) Näheres ist durch die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Mai 2014 (GV. NRW. S. 278); geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.

Aufgehoben durch Verordnung vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 23. März 2017.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.