Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 3.377.865 EUR festgesetzt.

Eine Verringerung der allgemeinen Rücklage soll nicht erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 317.