Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Prüfungszeugnis

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis (Anlage 3) mit folgendem Inhalt:

- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz“ in der jeweils geltenden Fassung,

- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort),

- die Ausbildungsstelle,

- die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,

- das Gesamtergebnis,

- das Datum des Bestehens der Prüfung und

- die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses mit Siegel

(2) Der Prüfling erhält außerdem eine Bescheinigung zur Prüfungsniederschrift mit den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsleistungen (Anlage 4).

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2014 (GV. NRW. S. 325).