Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431), in Kraft getreten am 1. September 2023 durch Bekanntmachung vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).

 

§ 3
Aufgaben, Beteiligungen

(1) Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse pflegt das Bausparen und fördert den Wohnungsbau. Sie betreibt die nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften zulässigen Geschäfte.

(2) Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben und nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen.

(3) Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Träger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Sie kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind die Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379).
Aufgehoben durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431), in Kraft getreten am 1. September 2023 durch Nummer 2 der Bekanntmachung vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).