Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431), in Kraft getreten am 1. September 2023 durch Bekanntmachung vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).

 

§ 4
Trägerschaft

(1) Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind

1. der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und

2. der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband,

sofern sich aus der Satzung nicht anderes ergibt.

(2) Jeder Träger kann seine Trägerschaft an der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse mit Zustimmung der übrigen Träger ganz oder teilweise auf eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung der Trägerschaft erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem oder den übertragenden Trägern und dem oder den neuen Trägern. In dem Vertrag ist insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft und im Falle mehrerer Erwerber die Höhe der Beteiligung am Stammkapital zu regeln. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der oder die Erwerber zur Übernahme der Trägerschaft berechtigt sind und der Vertrag mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang steht. Genehmigungserfordernisse nach anderen Gesetzesvorschriften bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörde gibt den Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

(3) Die Träger unterstützen die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379).
Aufgehoben durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431), in Kraft getreten am 1. September 2023 durch Nummer 2 der Bekanntmachung vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).