Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431), in Kraft getreten am 1. September 2023 durch Bekanntmachung vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).

 

§ 5
Haftung

(1) Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Träger ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.

(2) Die Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18.Juli2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31.Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse.

(3) Unbeschadet der Haftung gemäß Absatz2 haften die am 18. Juli 2001 vorhandenen Gewährträger der Westdeutschen Landesbank Girozentrale für die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse unbeschränkt. Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind diejenigen, die gemäß Bescheid des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2002 der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zugeordnet wurden. Die Haftung nach Satz 1 tritt nur ein, soweit die Gläubiger aus dem Vermögen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse nicht befriedigt werden und die Träger nach Absatz 2 nicht leisten.

(4) Für die Erfüllung der bis zum 1.August2002 begründeten Verbindlichkeiten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale haften die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse als Gesamtschuldner. Derjenige Rechtsträger, dem eine Verbindlichkeit durch den Bescheid gemäß Absatz 3 Satz 2 nicht zugeordnet ist, haftet für diese Verbindlichkeit nur, wenn sie vor dem Ablauf des 31. Dezember 2006 fällig ist und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind. Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts. Im Innenverhältnis haftet derjenige Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit zugewiesen ist. Weitergehende Ansprüche von Gläubigern und Sonderrechtsinhabern auf Grund der Abspaltung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zum 1. August 2002 sind ausgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379).
Aufgehoben durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431), in Kraft getreten am 1. September 2023 durch Nummer 2 der Bekanntmachung vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).