Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431), in Kraft getreten am 1. September 2023 durch Bekanntmachung vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).

 

§ 8
Ausgliederung

(1) Die Träger können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 9) beschließen, aus der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse das Bauspargeschäft unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge durch Spaltungs- und Übernahmevertrag ganz oder zum Teil auf eine bestehende oder dadurch gegründete Anstalt des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse auszugliedern. Im Falle der Ausgliederung auf eine dadurch gegründete Anstalt wird die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse Träger der Anstalt und Inhaber des Stammkapitals. Die Anstalt hat einen Vorstand, dem die Geschäftsführung obliegt, und einen Verwaltungsrat. Weitere Einzelheiten über die Aufgaben, Befugnisse, Vertretung und Rechtsverhältnisse der Anstalt sowie über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse ihrer Gremien werden in einem von der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zu erlassenden Statut bestimmt, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft. In dem Statut kann vorgesehen werden, dass die Anstalt entsprechend der Bestimmungen in § 7 an Verschmelzungen teilnehmen kann. § 9 Absatz 1 und 2 gilt für die Anstalt entsprechend.

(2) Der Beschluss über die Ausgliederung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung aller Träger. Nähere Einzelheiten der Ausgliederung nach Absatz 1, insbesondere zu Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsfolgen sowie zu Parteien und Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrages, können in der Satzung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse oder einer Ausgliederungssatzung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse geregelt werden; § 2 Absatz1 Satz 2, Absatz 2 und § 7 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie § 7 Absatz 3 Sätze 2 bis 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Soll die Ausgliederung auf einen Zeitpunkt zurückwirken, der vor ihrem Wirksamwerden liegt, so ist dem Antrag auf Genehmigung bei der Aufsichtsbehörde eine Bilanz der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (Schlussbilanz) beizufügen, die auf einen höchstens acht Monate vor der Antragstellung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Ausgliederungen nach Absatz 1 sind Ausgliederungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Soweit dieses Gesetz oder eine Satzung nach Satz 2 nicht etwas Anderes bestimmen, sind auf die Ausgliederung die Vorschriften des Dritten Buches des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Im Falle einer Ausgliederung des Bauspargeschäfts nach Absatz 1 ändert sich der Anstaltszweck der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse. Sie übt die sich aus der Beteiligung an der Anstalt ergebenden Rechte aus und erbringt selbst oder durch Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar das Bauspargeschäft unterstützen. Ihre Firma ist in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften durch Satzungsänderung anzupassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379).
Aufgehoben durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431), in Kraft getreten am 1. September 2023 durch Nummer 2 der Bekanntmachung vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).