Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431), in Kraft getreten am 1. September 2023 durch Bekanntmachung vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).

 

§ 9
Aufsicht

(1) Die staatliche Aufsicht über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse führt das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. Hierbei kann sie sich Gutachten externer Dritter bedienen; die Kosten hierfür sind von der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zu erstatten. Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Aufsichtsbehörde auch an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(4) Erfüllt die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchführen lassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379).
Aufgehoben durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431), in Kraft getreten am 1. September 2023 durch Nummer 2 der Bekanntmachung vom 28. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).