Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

 

§ 3
Fahrkostenerstattung

(1) Aus Anlass von Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen sowie der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise und aus Anlass der Repräsentation der Landschaftsversammlung werden für die An- und Abfahrt vom Wohnort (bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen) zum Sitzungsort Fahrkosten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erstattet.

(2) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, dass ihnen Freifahrten zur Verfügung gestellt werden oder die Kosten übernommen werden.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist eine Entschädigung nach § 5 Absatz 2 Entschädigungsverordnung zulässig.

(3) Für Strecken, die mit öffentlichen Personenbeförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet und zwar beim Benutzen von

1. Land- oder Wasserfahrzeugen die 1. Klasse

2. Luftfahrzeugen die Touristen- und Economyklasse und

3. Schlafwagen die Einbettklasse.

(4) Zu Sitzungen außerhalb der Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein Beschluss des Landschaftsausschusses oder in Eilfällen die Einwilligung des Vorsitzenden des Landschaftsausschusses erforderlich, die schriftlich beantragt werden muss.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2014 (GV. NRW. S. 305); geändert durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 858), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 2

§ 9 geändert durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 858), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014.