Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

 

§ 5
Dienstreisevergütung

(1) Dienstreisen der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse sind grundsätzlich vor Antritt der Reise dem Landschaftsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Dienstreisen von Ausschüssen und Kommissionen oder Teilen dieser Gremien sind zunächst von dem jeweiligen Fachausschuss zu beschließen.

(2) In Eilfällen genügt die Einwilligung des Vorsitzenden des Landschaftsausschusses, der den Landschaftsausschuss hierüber in der folgenden Sitzung unterrichtet.

(3) Für Dienstreisen, die auf Beschluss des Landschaftsausschusses ausgeführt werden, erhalten die Mitglieder der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) geändert worden ist.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird unabhängig von den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes die nach der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung zulässige Wegstreckenentschädigung gewährt.

(4) Neben Reisekostenvergütungen dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2014 (GV. NRW. S. 305); geändert durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 858), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 2

§ 9 geändert durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 858), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014.