Historische SGV. NRW.

9 / 10

Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

 

§ 9 (Fn 2)
Aufwandsentschädigung für die Vorsitzende/den Vorsitzenden,
ihre Stellvertreterinnen/ seine Stellvertreter,
die Fraktionsvorsitzenden und stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden
oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied

(1) Der/die Vorsitzende der Landschaftsversammlung, ihre Stellvertreterinnen/seine Stellvertreter, die Fraktionsvorsitzenden und bei Fraktionen mit mindestens 15 Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach den §§ 2 bis 7 dieser Satzung zustehen, eine angemessene Aufwandsentschädigung.

Die Aufwandsentschädigung für die/den Vorsitzende/n der Landschaftsversammlung beläuft sich ab 1. Januar 2015 auf den 10-fachen Satz, ab 1. Januar 2017 auf den 11-fachen Satz und ab dem 1. Januar 2019 auf den 12-fachen Satz;

die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretungen der/des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung ab 1. Januar 2015 auf den 7-fachen Satz, ab 1. Januar 2017 auf den 8-fachen Satz und ab dem 1. Januar 2019 auf den 9-fachen Satz;

die Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende ab 1. Januar 2015 auf den 7-fachen Satz, ab 1. Januar 2017 auf den 8-fachen Satz und ab dem 1. Januar 2019 auf den 9-fachen Satz;

die Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende bei Fraktionen mit mindestens fünfzehn Mitgliedern oder für ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied ab 1. Januar 2015 auf den 3-fachen Satz

der ausschließlich monatlichen Pauschale der Aufwandsentschädigung nach der Entschädigungsverordnung.

(2) Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder geschäftsführende Fraktionsmitglieder erhalten dann keine besondere Entschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzende/Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender der Landschaftsversammlung sind und als solche bereits eine besondere Entschädigung erhalten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. September 2014 (GV. NRW. S. 305); geändert durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 858), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014.

Aufgehoben durch Satzung vom 21. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 2

§ 9 geändert durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 858), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014.