Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
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§ 1
Bestellungsverfahren
(1) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk die Niederlassung erfolgen soll.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Staatsangehörigkeitsnachweis gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVIG NRW) vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256),
2. der Nachweis über seine Befähigung zur Laufbahn und die Bescheinigung über die Erfahrungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 ÖbVIG NRW,
3. ein ausgefüllter Personalbogen.
Die Nachweise und Bescheinigungen nach Nummer 1 und 2 sollen der Aufsichtsbehörde in Form von amtlich beglaubigten Kopien vorgelegt werden.
(3) Vor der Bestellung ist der Aufsichtsbehörde zusätzlich ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis mit der Feststellung, dass der Antragsteller körperlich und geistig für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs geeignet ist, vorzulegen. Zudem ist die Übersendung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Aufsichtsbehörde nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, zu beantragen.
(4) Sind zum Zeitpunkt der Bestellung die Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 nicht vollständig oder Unterlagen nach Absatz 3 älter als ein halbes Jahr, ist der Antrag erneut mit aktuellen Zeugnissen nach Absatz 3 vorzulegen.
(5) Der Antragsteller hat vor Aushändigung der Bestellungsurkunde die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 5) vorzulegen und nachzuweisen, dass er die Verwaltungsgebühr für die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur entrichtet sowie die Einzugsermächtigung für den Kostenbeitrag gemäß § 6 erteilt hat.
(6) Der im Bestellungsverfahren vom Antragsteller zu leistende Berufseid lautet:
„Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.“
Der Berufseid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Lehnt ein Antragsteller aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen. Der zu Vereidigende ist in angemessener Weise auf die Bedeutung des Berufseides hinzuweisen. Die Eidesformel ist dem zu Vereidigenden vorzulesen, dieser hat den Berufseid durch Nachsprechen der Eidesformel mit erhobener rechter Hand zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(7) Die Bestellungsurkunde ist von der Aufsichtsbehörde auszufertigen und dem Antragsteller nach der Vereidigung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(8) Jedem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist landesweit eine eindeutige Nummer (ÖbVI-Nummer) zuzuordnen.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 491); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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Inhaltsübersicht und § 13 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019. |
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§ 5 Absatz 5 und § 11 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |