Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 28.9.2023

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§ 2
Vermessungsgenehmigungen

(1) Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sind auf Antrag bis zu sechs Vermessungsgenehmigungen gemäß § 11 Absatz 3 ÖbVIG NRW nach den Vorgaben der folgenden Absätze durch die Aufsichtsbehörde zu erteilen. Er darf jedoch, auch in den Fällen nach Absatz 7 Nummer 3 und 4, nicht mehr als vier Personen mit Vermessungsgenehmigungen gleichzeitig zu örtlichen Vermessungsarbeiten für Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 5 ÖbVIG NRW einsetzen.

(2) Die Verantwortung für die Vermessungsarbeiten, die Befugnis zur Aufnahme der Niederschrift gemäß § 21 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist, sowie die Beurkundung obliegt allein dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

(3) Die Vermessungsgenehmigung ist durch die Aufsichtsbehörde zu versagen, wenn für die Fachkraft Versagungsgründe entsprechend § 5 Nummer 1 bis 3 oder § 11 Absatz 2 ÖbVIG NRW vorliegen. Sie kann die Vermessungsgenehmigung versagen, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 5 Nummer 4 und 5 ÖbVIG NRW vorliegen.

(4) Voraussetzung für die Erteilung der Vermessungsgenehmigung ist, dass die Fachkraft

1. die Befähigung zur Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes besitzt,

2. ein Studium mit vermessungstechnischer Ausrichtung oder die Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker - Fachrichtung Vermessungstechnik - erfolgreich abgeschlossen hat und zusätzlich Erfahrungen in der Ausführung von Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 ÖbVIG NRW durch eine mindestens einjährige Mitwirkung erworben hat oder

3. als Vermessungstechniker Erfahrungen in der Ausführung von Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 ÖbVIG NRW durch eine mindestens vierjährige Mitwirkung erworben hat.

(5) Dem Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf Erteilung einer Vermessungsgenehmigung ist für die Fachkraft ein Personalbogen, amtlich beglaubigte Kopien von Urkunden zum Nachweis des Ausbildungsabschlusses, soweit erforderlich der Nachweis über die vermessungstechnische Mitwirkung gemäß Absatz 4 Nummer 2 und 3 sowie der Arbeitsvertrag zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und der Fachkraft beizufügen. Zudem ist die Übersendung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Aufsichtsbehörde nach dem Bundeszentralregistergesetz zu beantragen. Die erforderlichen Erfahrungen bei der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen gelten als erworben, wenn die zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen befugten Stellen dies bescheinigen.

(6) Die Vermessungsgenehmigung erlischt, wenn

1. der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sie zurückgibt,

2. die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, dem sie erteilt wurde, erlischt,

3. das vertragliche Beschäftigungsverhältnis mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beendet wird oder

4. sie von der Aufsichtsbehörde aus Versagungsgründen nach Absatz 3 oder wegen nicht ordnungsgemäßer Nutzung widerrufen wird.

Im Falle der Nummer 3 hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Aufsichtsbehörde entsprechend zu informieren.

(7) Die einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erteilte Vermessungsgenehmigung gilt auch für

1. seine Vertretung (§ 12 ÖbVIG NRW),

2. die mit der Abwicklung beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (§ 7 ÖbVIG NRW),

3. den Kooperationspartner in einer Bürogemeinschaft (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW) oder

4. die Kooperation nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 ÖbVIG NRW.

Im Falle des Absatzes 6 Nummer 2 wird das Erlöschen der Vermessungsgenehmigung für den Zeitraum der Abwicklung nach Nummer 2 ausgesetzt. Für die Kooperation nach Nummer 4 bezieht sich die Geltung nur auf eine Vermessungsgenehmigung.

(8) Personen, die den Vorbereitungsdienst zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur absolvieren, dürfen unter Leitung und Aufsicht des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Vermessungsarbeiten für Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 5 ÖbVIG NRW durchführen. Auszubildende dürfen nur zu Ausbildungszwecken unter Leitung und Aufsicht des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in geringerem Umfang mit Vermessungsarbeiten einfacher Art für Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 5 ÖbVIG NRW betraut werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 491); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht und § 13 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 3

§ 5 Absatz 5 und § 11 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.