Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
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§ 3
Bekanntgaben
(1) Das für dieses Berufsrecht zuständige Ministerium stellt folgende Angaben zu jedem in Nordrhein-Westfalen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für die Öffentlichkeit im Internet zur Einsicht bereit:
1. den Namen, Vornamen und gegebenenfalls Titel des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs,
2. die Anschrift der Geschäftsstelle einschließlich der Telefon- und Faxnummer, sowie die E-Mail-Adresse, soweit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur dem nicht widerspricht,
3. die ÖbVI-Nummer (§ 1 Absatz 8) und
4. die Angaben zur Abwicklung gemäß § 7 Absatz 2 ÖbVIG NRW.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 sind Angaben zu den Vermessungsgenehmigungen oder zu Bürogemeinschaften den Katasterbehörden über einen Internetzugang zur Einsicht bereitzustellen. Soweit darüber hinaus Angaben (zum Beispiel zur Vertretung) benötigt werden, können diese bei der Aufsichtsbehörde erfragt beziehungsweise von dieser mitgeteilt werden.
(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu aktualisieren.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 491); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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Inhaltsübersicht und § 13 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019. |
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§ 5 Absatz 5 und § 11 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |