Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 28.9.2023

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§ 4
Personalakten

(1) In die über den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei der Aufsichtsbehörde zu führende Personalakte sind folgende Unterlagen aufzunehmen:

1. die Unterlagen des Antrages nach § 1 Absätze 2 und 3,

2. der Nachweis der Deckungszusage nach § 1 Absatz 5,

3. die Niederschrift der Vereidigung nach § 1 Absatz 6,

4. die Kopie der Bestellungsurkunde und die Empfangsbescheinigung nach § 1 Absatz 7,

5. die ÖbVI-Nummer nach § 1 Absatz 8,

6. die Anzeige einer Vertretung bzw. die Bestellung einer Vertretung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 12 ÖbVIG NRW,

7. die Anzeige über die Verlegung der Geschäftsstelle und

8. die Vermessungsgenehmigungen

sowie die wesentlichen Unterlagen

9. zu Ahndungsmaßnahmen nach § 15 ÖbVIG NRW,

10. zur Kooperation nach § 13 ÖbVIG NRW,

11. zu den Geschäftsprüfungen,

12. zum Erlöschen der öffentlichen Bestellung nach § 6 ÖbVIG NRW und

13. zur Abwicklung nach § 7 ÖbVIG NRW.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt die Personalakte über seinen Beschäftigten. Sie hat mindestens folgende Unterlagen zu enthalten:

1. den Nachweis über die Schul- und Berufsausbildung,

2. den Arbeitsvertrag,

3. die Niederschrift über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 2 ÖbVIG NRW,

4. die Bescheide zur Vermessungsgenehmigung,

5. den Nachweis über Belehrungen (zum Beispiel Sicherheitsbelehrung) und

6. den Nachweis über die Bevollmächtigung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt die Personalakte über seinen Auszubildenden. Sie hat unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen folgende Unterlagen zu enthalten:

1. den Nachweis über die Schulausbildung,

2. die Zeugnisse über die Beschäftigung nach der Schulausbildung,

3. soweit erforderlich, das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters,

4. soweit erforderlich, die Bescheinigung über die gesundheitliche Betreuung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz,

5. soweit erforderlich, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach dem Bundeszentralregistergesetz,

6. die Niederschrift über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 2 ÖbVIG NRW,

7. den Ausbildungsvertrag,

8. die Abschriften der Berufsschulzeugnisse und

9. alle sonstigen nach den Ausbildungsverordnungen geforderten Nachweise und Unterlagen.

(4) Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Die Personalakte des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist mit Erlöschen der Bestellung zu schließen und solange von der Aufsichtsbehörde aufzubewahren, bis eine erneute Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht mehr möglich ist. Die Personalakte des Beschäftigten oder Auszubildenden ist mit dessen Ausscheiden zu schließen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Personalakte zu vernichten. Die gemäß § 3 bekannt gegebenen Daten sind nicht zu löschen.

(5) Die betroffene Person hat das Recht, die über sie geführte Personalakte in den Diensträumen der aufbewahrenden Stelle einzusehen. Soweit Gründe nicht entgegenstehen, können Kopien oder Ausdrucke der zur Person gespeicherten Daten gefertigt werden. Entsprechende Rechte sind auch einem Bevollmächtigten zu gewähren.

Abschnitt 2

Berufsausübung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 491); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht und § 13 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 3

§ 5 Absatz 5 und § 11 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.