Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 28.9.2023

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§ 7
Geschäftsstelle

(1) Die Ausstattung der Geschäftsstelle muss eine ordnungsgemäße Berufsausübung nach den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung gewährleisten. Insbesondere muss die Ausstattung dem aktuellen technischen Standard entsprechen und die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach den Vorgaben der geltenden Verwaltungsvorschriften sicherstellen.

(2) Zur Mindestausstattung der Geschäftsstelle gehören:

1. ein zur Berufsausübung geeigneter eigenständiger Geschäftsraum,

2. die zur Berufsausübung nach § 1 Absatz 2 ÖbVIG NRW erforderlichen Vermessungsinstrumente und die erforderliche Hard- und Software,

3. die Hard- und Software zur elektronischen Kommunikation und

4. ein separates Geschäftskonto (Bankkonto), auf dem die Einnahmen aus den Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 ÖbVIG NRW verbucht sowie der Kostenbeitrag nach § 6 abgebucht werden.

(3) Werden neben den Räumen der Geschäftsstelle auch andere, von der Geschäftsstelle örtlich getrennte Räume benutzt, so dürfen diese nicht durch Hinweise auf die Berufsausübung gekennzeichnet sein. Sie dürfen lediglich für interne Arbeiten und nicht als Zweigstelle genutzt werden.

(4) Die Einrichtung oder Verlegung der Geschäftsstelle darf nicht mehr als zweimal in den Medien in einer sachgerechten Form angezeigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 491); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht und § 13 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 3

§ 5 Absatz 5 und § 11 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.