Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 28.9.2023

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§ 8
Geschäftsführung

(1) Jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat ein automatisiertes Geschäftsbuch zu führen, das geeignet ist, über seine Geschäftsvorgänge nach den §§ 1 und 2 ÖbVIG NRW insbesondere im Interesse der Aufsicht, Vertretung und Abwicklung übersichtlich, vollständig und aktuell zu informieren. Werden die zum Geschäftsbuch gehörenden Informationen in verschiedenen Programmen, Verzeichnissen und Dateien geführt, so sind diese zu verknüpfen. Bei einer Bürogemeinschaft nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW kann ein gemeinsames Geschäftsbuch geführt werden, soweit die eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Kooperationspartner sichergestellt ist. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur stellt der Aufsichtsbehörde Auswertungen des Geschäftsbuchs anforderungsgerecht zur Verfügung.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, alle bei der Durchführung der Amtshandlungen entstandenen Daten und Unterlagen übersichtlich geordnet aufzubewahren. Er hat für den Fall einer Abwicklung den Zugang insbesondere auch zu den geschützt aufbewahrten Daten und Unterlagen sicherzustellen. Die Ablagemerkmale sind eindeutig mit dem Geschäftsbuch zu verknüpfen. Soweit Originale abgegeben werden müssen, sind digitale oder analoge Kopien anzufertigen. Bei Bedarf sind die Daten und Unterlagen analog bereitzustellen. Die Aufbewahrungsfrist der Daten und Unterlagen beträgt zehn Jahre; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vorgang abschließend bearbeitet worden ist.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat der Aufsichtsbehörde bis zum 31. Januar jeden Jahres über seine Berufsausübung im jeweils vorangehenden Kalenderjahr zu berichten. Form und Inhalt des Berichts werden von dem für diese Verordnung zuständigen Ministerium festgelegt.

(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich über gegen ihn erhobene Klagen sowie über den Ausgang des Rechtsstreits zu informieren, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht nach § 14 ÖbVIG NRW von Bedeutung sein kann. Zeitgleich hat er die Katasterbehörde darüber zu unterrichten, soweit die Führung des Liegenschaftskatasters betroffen ist.

(5) Kostenansprüche dürfen

1. auf Antrag gestundet werden, wenn die Beitreibung mit erheblicher Härte für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch nicht durch die Stundung gefährdet wird,

2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, aber

3. nicht erlassen werden.

In den Fällen der Nummer 1 soll die Stundung der Kostenansprüche maximal auf zwei Jahre begrenzt werden. Die Kostenansprüche sind mit zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Stundung kann widerrufen werden. Zudem kann die Zahlung der Gesamtkosten in Teilbeträgen gewährt werden. Über die Stundungen und Niederschlagungen ist der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen zu berichten. Niederschlagungen über zehn Euro dürfen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen.

(6) Vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingesetzte Fachkräfte dürfen in seinem Namen Vermessungsunterlagen und Eigentümerangaben beantragen, soweit der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur diese Person dazu nachweislich bevollmächtigt hat (§ 4 Absatz 2 Nummer 6). Bei Beantragungen über Internet-Portale müssen diese sicherstellen, dass neben dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nur bevollmächtigte Personen Zugang erhalten. Bei Offline-Beantragungen ist die Bevollmächtigung der Katasterbehörde mitzuteilen.

(7) Soweit Gesellschaften gebildet werden sollen, bleibt die Wahl der Gesellschaftsform bei Tätigkeiten gemäß § 2 ÖbVIG NRW dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur unter Beachtung der Berufspflichten überlassen; bei Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 ÖbVIG NRW ist dann nur die Gesellschaftsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 491); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht und § 13 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 3

§ 5 Absatz 5 und § 11 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.