Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
![]() | 10 / 13 | ![]() |
§ 10
Prüfung und Überwachung
(1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Prüfung und Überwachung der Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Eine Prüfung soll in der Regel innerhalb der ersten drei Jahre nach der öffentlichen Bestellung und anschließend alle fünf Jahre erfolgen.
Eine Prüfung kann zudem erfolgen
1. auf Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs,
2. aus gegebenem Anlass oder
3. in Form einer Prüfungsvermessung.
(2) Die Prüfung wird von einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Aufsichtsbehörde vorgenommen; weitere Mitarbeiter können hinzugezogen werden. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht anders entscheidet, ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zur Anwesenheit verpflichtet. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll über eine beabsichtigte Prüfung informiert werden, soweit dies nicht dem Zweck der Prüfung entgegensteht.
(3) Der Prüfungsbeamte fertigt über das Ergebnis der Prüfung eine Niederschrift. Soweit sich aus der Prüfung Beanstandungen ergeben, trifft die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die erforderlichen Anordnungen zu deren Behebung. Neben den Beanstandungen können Wertungen und Hinweise in die Niederschrift aufgenommen werden.
(4) Zum 1. März jeden Jahres berichten die Aufsichtsbehörden dem für dieses Berufsrecht zuständigen Ministerium über die wesentlichen Ergebnisse der Aufsicht.
(5) Die Aufsichtsbehörde darf sich jederzeit über die Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs berichten lassen. Sie darf insbesondere die Geschäftskonten nach § 7 Absatz 2 Nummer 4 oder vergleichbare Nachweise (zum Beispiel Barkasse) einsehen und Auszüge daraus verlangen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, auf Anforderung der Aufsichtsbehörde Einsicht in die Unterlagen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen nach § 5 zu gewähren. Über Pflichtverletzungen zu § 5 Absatz 3 Satz 2 informiert die Aufsichtsbehörde die Ingenieurkammer-Bau. Die Ingenieurkammer-Bau unterrichtet die Aufsichtsbehörde über ihre getroffenen Maßnahmen.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 491); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
|
Inhaltsübersicht und § 13 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019. |
|
§ 5 Absatz 5 und § 11 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |