Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21 (Fn 9)
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist in erster Linie Verständnisprüfung. Unter dieser Zielsetzung ist sie auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. Sie besteht aus einer schriftlichen und einer praktischen Prüfung. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen voraus. Die Institutsleitung setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und praktischen Prüfung fest, veranlasst die Ladung der Prüflinge und die Benachrichtigung der Einstellungskörperschaft und der Bezirksregierung. Spätestens jeweils zehn Tage vor den Terminen sind den Prüflingen die Prüfungsfächer mitzuteilen. Die Institutsleitung trifft Regelungen zur Herstellung der Anonymität der Prüflinge für die schriftlichen Prüfungsarbeiten.

(2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Die Entscheidung trifft die Studienleitung, dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.

(3) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen verhindert, so haben sie dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(4) Prüflinge können in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(5) Bricht ein Prüfling aus den in Absatz 3 und 4 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin abgelegt oder fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(6) Schriftliche Aufgaben, zu denen ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit „ungenügend“ bewertet. Bei zwei oder mehr aus diesen Gründen nicht erbrachten Lösungen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur praktischen Prüfung oder tritt ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(8) Einen Prüfling, der bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann die Aufsichtsführung von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt ein Prüfling bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit einen Täuschungsversuch, so hat die oder der Aufsichtführende dies in der Niederschrift zu vermerken und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses davon unverzüglich zu unterrichten.

(9) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Art der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen. Einzelne Prüfungsleistungen, bei denen der Prüfling zu täuschen versucht hat, können mit „ungenügend“ bewertet werden. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(10) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der praktischen Prüfung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. September 2014 (GV. NRW. S. 501); geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828, ber. 2023 S. 1214), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn 3

§ 1: Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn 4

§ 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn 5

§ 8: Überschrift neu gefasst, Absatz 1 geändert, Absätze 4 und 5 angefügt durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn 6

§ 15: Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 7

§ 16: Absatz 1 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn 8

§ 17: Absatz 4 neu gefasst und Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 9

Teil 3 (mit §§ 18 bis 29), Teil 4 (mit § 30) und Teil 5 (mit § 31) neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn 10

Teil 6 aufgehoben durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018.

Fn 11

§ 5 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 12

§ 10: Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 4 und 5 angefügt durch Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 13

§ 19 Absatz 7 angefügt durch Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 14

§ 20 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 15

§ 28 Absatz 2 neu gefasst Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 16

§ 30 Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 17

Anlagen 1 bis 10 neu gefasst durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Anlage 4 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Juli 2022 (GV. NRW. S. 828, ber. 2023 S. 1214), in Kraft getreten am 1. August 2022.