Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 1
Einrichtung von Anstalten des öffentlichen Rechts
(1) Die Studierendenwerke mit Sitz in Aachen, Bielefeld, Bochum, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln, Münster, Paderborn, Siegen und Wuppertal sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
(2) Die Studierendenwerke geben sich eine Satzung. Diese bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Zuständig ist
1. das Studierendenwerk Aachen für die Technische Hochschule Aachen, die Fachhochschule Aachen und die Hochschule für Musik Köln, Standort Aachen,
2. das Studierendenwerk Bielefeld für die Universität Bielefeld, die Fachhochschule Bielefeld, die Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo und die Hochschule für Musik Detmold,
3. das Studierendenwerk Bochum für die Universität Bochum, die Fachhochschule Bochum, die Fachhochschule Gelsenkirchen, die Folkwang Hochschule, Standort Bochum, und die Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Bochum,
4. das Studierendenwerk Bonn für die Universität Bonn und die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin,
5. das Studierendenwerk Dortmund für die Universität Dortmund, die Fachhochschule Dortmund, die Folkwang Hochschule, Standort Dortmund, die Fernuniversität in Hagen und die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,
6. das Studierendenwerk Düsseldorf für die Universität Düsseldorf, die Fachhochschule Düsseldorf, die Kunstakademie Düsseldorf, die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf, die Fachhochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach sowie die Fachhochschule Rhein-Waal in Kleve,
7. das Studierendenwerk Essen-Duisburg für die Universität Duisburg-Essen, die Folkwang-Hochschule, Standorte Essen und Duisburg sowie die Fachhochschule Ruhr-West in Mülheim,
8. das Studierendenwerk Köln für die Universität Köln, die Deutsche Sporthochschule Köln, die Fachhochschule Köln, die Hochschule für Musik Köln, Standort Köln, und die Kunsthochschule für Medien Köln,
9. das Studierendenwerk Münster für die Universität Münster, die Fachhochschule Münster und die Kunstakademie Münster,
10. das Studierendenwerk Paderborn für die Universität Paderborn sowie die Fachhochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt,
11. das Studierendenwerk Siegen für die Universität Siegen,
12. das Studierendenwerk Wuppertal für die Universität Wuppertal und die Hochschule für Musik Köln, Standort Wuppertal.
(4) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit den jeweiligen Hochschulen nach Absatz 3 bei Änderungen in der Hochschulorganisation oder, wenn es im Interesse einer besseren Durchführung der Aufgaben der Studierendenwerke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung weitere Studierendenwerke errichten, Studierendenwerke zusammenlegen und die Zuständigkeit der Studierendenwerke nach Absatz 3 ändern sowie bestimmte Aufgaben mehrerer Studierendenwerke einem Studierendenwerk zur Durchführung übertragen. Die Studierendenwerke sind jeweils anzuhören.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 547); geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |