Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Verfahrensgrundsätze

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit dieses Gesetz oder die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind bei der Ausübung des Stimmrechts an Weisungen nicht gebunden.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 547); geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.