Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14 (Fn 2)
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Studierendenwerke ihre Aufgaben im Einklang mit dem geltenden Recht erfüllen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht Maßnahmen und Beschlüsse beanstanden und ihre Aufhebung und Änderung verlangen. Die Beanstandung erfolgt schriftlich oder elektronisch gegenüber der Geschäftsführung. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsicht auch Beschlüsse und Maßnahmen aufheben.

(3) Erfüllt das Studierendenwerk die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Studierendenwerk innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt das Studierendenwerk der Anordnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde die notwendigen Anordnungen an Stelle des Studierendenwerks treffen, insbesondere auch die erforderlichen Vorschriften erlassen oder die Durchführung des Erforderlichen auf Kosten des Studierendenwerkes einem anderen übertragen. Einer Fristsetzung durch die Aufsichtsbehörde bedarf es nicht, wenn das Studierendenwerk die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihm obliegenden Pflicht verweigert oder sein Verwaltungsrat dauernd beschlussunfähig ist.

(4) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten des Studierendenwerks informieren.

(5) Wenn und solange die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 bis 4 nicht ausreichen, kann sie auch Beauftragte bestellen, die die Befugnisse einzelner Organe oder einzelner Mitglieder von Organen des Studierendenwerkes im erforderlichen Umfang ausüben.

(6) Das Ministerium kann seine Aufsichtsbefugnisse auf andere Stellen übertragen.

(7) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für die Studierendenwerke zuständige Ministerium.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 547); geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 14 Absatz 2 geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.