Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

4 / 5

§ 4
Entzug der Körperschaftsrechte

(1) Die Körperschaftsrechte werden entzogen, wenn die Voraussetzungen im Sinne von § 1 Absatz 1 und 2 von Anfang an nicht vorgelegen haben oder sie nachträglich entfallen sind. §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. 1999 S. 602, zuletzt geändert durch Art. 1 Verwaltungszusammenarbeitsgesetz vom 17.12.2009; GV. NRW. S. 861) finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Ein nachträglicher Entzugsgrund ist insbesondere gegeben, wenn

1. die Gemeinschaft dies beantragt,

2. die Gemeinschaft nicht mehr die Eigenschaft einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft besitzt,

3. an der Rechtstreue der Gemeinschaft begründete Zweifel bestehen,

4. die Gemeinschaft die Gewähr der Dauer dadurch nicht mehr bietet, dass sie überschuldet oder zahlungsunfähig ist,

5. die Gemeinschaft seit drei Jahren handlungsunfähig ist, weil sie keine verfassungsmäßigen Vertreter hat oder

6. die Gemeinschaft ihren Sitz in das Ausland verlegt hat.

(2) Der Entzug der Körperschaftsrechte erfolgt in Verfahren und Form entsprechend ihrer Verleihung.

(3) Sofern Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung Körperschaften des öffentlichen Rechts geworden sind (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 S. 1 WRV), finden Absatz 1 und 2 keine Anwendung. Gleiches gilt für deren Rechtsnachfolger.

(4) Mit dem Entzug verliert die Gemeinschaft die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sofern sich aus der Verfassung der Gemeinschaft nichts anderes ergibt, finden sodann die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine auf sie Anwendung. Das Gleiche gilt bei einem Verlust nach § 3 Absatz 1 und 2.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 30. September 2014 (GV. NRW. S. 604).