Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 7)
Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, Anschaffung und
Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern

(1) Aufwendungen für die Herstellung oder Anschaffung sowie Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern und ihrer Funktionstüchtigkeit sind in Höhe von jährlich elf Prozent des bei der Inbetriebnahme für die sonstigen Anlagegüter aufgewendeten Gesamtbetrages anerkennungsfähig. Für die Berechnung des jahresbezogen anerkennungsfähigen Betrages wird der bei der Inbetriebnahme für diese Anlagegüter aufgewendete Gesamtbetrag einrichtungsbezogen nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2015=100) fortgeschrieben.

(2) Der bei Inbetriebnahme aufgewendete Betrag ist bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung als Gesamtbetrag festzustellen. Dabei sind als betriebsnotwendiger Gesamtbetrag für sonstige Anlagegüter maximal Aufwendungen anzuerkennen, die zusammen mit den Aufwendungen für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung langfristiger Anlagegüter nach § 2 einen Gesamtbetrag von 2 378,16 Euro je qm Nettoraumfläche (Angemessenheitsgrenze) nicht übersteigen. § 2 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Werden Teile der sonstigen Anlagegüter bei der erstmaligen Inbetriebnahme nicht als Eigentum erworben, sondern im Rahmen von Miet- oder Leasingverträgen für den Betrieb der Einrichtung beschafft, so sind sie zur Ermittlung des Betrages nach Absatz 2 mit ihrem marktüblichen Kaufpreis zu berücksichtigen. Ausnahmsweise ist für Anlagegüter, die ausschließlich gemietet oder geleast werden können, der zehnfache Jahreswert der Miet- beziehungsweise der Leasingraten zu berücksichtigen.

(4) Die Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kann alle Maßnahmen umfassen, die darauf gerichtet sind, die Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit des Gesamtbestandes an sonstigen Anlagegütern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wiederherzustellen. Hierzu zählen insbesondere auch Wartungsaufwendungen.

(5) Die anerkannten Beträge können jahresübergreifend eingesetzt werden. Eine Anerkennung erfolgt jedoch nur solange, bis etwaige noch nicht für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 verausgabte Beträge das Vierfache des Jahreswertes nach Absatz 1 erreichen. Bei der Berechnung der bisher verausgabten Beträge sind die nach steuerrechtlichen Vorgaben jahresbezogenen Aufwendungen, ohne etwaige fiktive Aufwendungen oder Aufwendungen für Rückstellungen, zu berücksichtigen. Dies gilt auch für bisher nach steuerrechtlichen Vorgaben noch nicht refinanzierte Aufwendungen für Anlagegüter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft wurden.

(6) Reichen die nach Absatz 1 anerkannten und noch nicht verausgabten Beträge nicht aus, um eine dringend erforderliche Maßnahme nach Absatz 1 zu finanzieren, können hierfür ausnahmsweise auch zur Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 anerkannte und noch nicht verausgabte Beträge eingesetzt werden.

(7) Erfordern veränderte gesetzliche Vorgaben oder eine Ausweitung der Platzzahl zwingend eine quantitative oder qualitative Veränderung des Bestandes an sonstigen Anlagegütern, ist der nach Absatz 2 festzusetzende Gesamtbetrag für die Zukunft um die hierfür tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu erhöhen. Absatz 3 gilt entsprechend. Eine anderweitige Veränderung des Bestandes kann nur insoweit berücksichtigt werden, wie der maximale Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 2 bei Inbetriebnahme und auch durch nachträgliche Aufwendungen für langfristige oder sonstige Anlagegüter nicht ausgeschöpft wurde.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. November 2014 (GV. NRW. S. 656), geändert durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; Verordnung vom 21. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015; Verordnung vom 13. Juli 2016 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 11. August 2016; Verordnung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017; Verordnung vom 6. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 21. Dezember 2017; Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise); Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766, ber. S. 897), in Kraft getreten am 5. September 2020; Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

Inhaltsübersicht, §§ 10 und 13 geändert durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015.

Fn 3

Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise).

Fn 4

§ 35 Absatz 6 angefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absätze 4 bis 6 (alt) umbenannt in Absätze 3 bis 5 durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 sowie Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766, ber. S. 897), in Kraft getreten am 5. September 2020.

Fn 5

Überschrift geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

Fn 6

§§ 24 und 25 neu gefasst durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; 3 24 Absatz 3 aufgehoben und § 25 Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 25 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 7

§ 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020.

Fn 8

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 9

§ 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.