Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8 (Fn 7)
Miet- und Pachtaufwendungen

(1) Stehen die langfristigen und sonstigen Anlagegüter nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung, so sind die tatsächlich gezahlten beziehungsweise vertraglich geschuldeten Miet-, Pachtzinsen oder vergleichbare Nutzungsentgelte zur Gebrauchsüberlassung nach Maßgabe der folgenden Regelungen anerkennungsfähig.

(2) Aufwendungen für die Miete oder Pacht langfristiger und sonstiger Anlagegüter sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das für sie zu zahlende Jahresentgelt die Summe nicht übersteigt, die für entsprechende Einrichtungen im Eigentum der Trägerin oder des Trägers jährlich anerkennungsfähig wäre (Vergleichsbetrag). Die Trägerin oder der Träger kann entscheiden, ob die Vergleichsberechnung fiktiv oder konkret anhand der tatsächlichen von der Vermieterin oder dem Vermieter einrichtungsbezogen erbrachten Aufwendungen erfolgen soll. Die Entscheidung ist bei der Antragstellung zur erstmaligen Festsetzung nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffen und kann nur einmalig im Rahmen der beiden nachfolgenden Festsetzungsverfahren verändert werden. Die fiktive Vergleichsberechnung erfolgt nach den Absätzen 3 bis 13, die konkrete Vergleichsberechnung nach Absatz 14. Befanden sich die langfristigen Anlagegüter zum 1. Februar 2014 im Eigentum der Trägerin oder des Trägers und wurden oder werden sie nach diesem Zeitpunkt veräußert und anschließend zum weiteren Betrieb der Einrichtung von der bisherigen Trägerin oder dem bisherigen Träger oder einer beziehungsweise einem Dritten gemietet, so erfolgt die Überprüfung der Angemessenheit stets im Wege der konkreten Vergleichsberechnung nach Absatz 14. Das Gleiche gilt, wenn die Veräußerung zwar schon vor dem 1. Februar 2014 stattgefunden hat, die Aufwendungen für Miete oder Pacht aber von der Trägerin oder dem Träger im Rahmen der Beantragung der Förderung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bis zum 1. November 2014 nicht geltend gemacht wurden oder wenn die Trägerin oder der Träger das Eigentum an den langfristigen Anlagegütern behält, aber die Trägerschaft der Einrichtung auf eine andere natürliche oder juristische Person übergeht.

(3) Der fiktive Vergleichsbetrag ermittelt sich aus der Addition folgender Beträge:

1. Zwei Prozent von 85 Prozent des für das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung gültigen Betrages nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 2 Absatz 4. Bei nachträglich anerkannter Platzzahlerweiterung ist ein Investitionskostenteil für die hinzugekommenen Plätze hinzuzurechnen, wobei für dessen Höhe der Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 2 Absatz 4 für das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Plätze maßgeblich ist.

2. Zehn Prozent von 15 Prozent des für das Jahr der Festsetzung gültigen Betrages nach § 2 Absatz 2.

3. Fiktive Darlehenszinsen, die für ein Darlehen in Höhe von 80 Prozent des Betrages nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 2 Absatz 4 zu zahlen wären. Der fiktive Zinsbetrag ergibt sich aus der durchschnittlichen jährlichen Zinsbelastung für ein auf zehn Jahre ausgelegtes Darlehen mit einer durchschnittlichen jährlichen Tilgung von zwei Prozent. Als Zinssatz wird der durchschnittliche Zinssatz für entsprechende Darlehen in den zwölf Monaten vor der erstmaligen Inbetriebnahme auf der Grundlage der von der Bundesbank im Rahmen der Kapitalmarktstatistik veröffentlichten „Zinssätze für Wohnungsbaukredite von über zehn Jahren für das Neugeschäft der deutschen Banken“ zu Grunde gelegt. Sofern die Werte für diese Monate zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht zur Verfügung stehen, werden die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren letzten zwölf Monatswerte für die Berechnung herangezogen. Bei der Berechnung des Durchschnittszinses für den Zehn-Jahreszeitraum ist die jährliche Tilgung von zwei Prozent zu berücksichtigen. Jeweils nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren erfolgt eine neue Ermittlung des fiktiven Zinsbetrages auf der Grundlage der dann anzusetzenden Zinssätze. Hierbei ist erneut der Gesamtbetrag nach Satz 1 als Ursprungsbetrag des Darlehens der Höhe nach zugrunde zu legen. Die durchschnittliche jährliche Tilgung wird monatlich ermittelt.

4. Fiktive Eigenkapitalzinsen, die für 20 Prozent des Betrages nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 2 Absatz 4 in Ansatz gebracht werden. Der Zinssatz wird jeweils unter Anwendung des § 5 Absatz 6 für zehn Jahre ab erstmaliger Inbetriebnahme festgeschrieben. Nummer 3 Sätze 5 bis 7 finden entsprechend Anwendung.

5. 1,15 Prozent des für das Jahr der Festsetzung gültigen Betrages nach § 2 Absatz 2.

Sofern in der Anlage 1 zu dieser Verordnung für das Jahr der Inbetriebnahme der Einrichtung oder der hinzu gekommenen Plätze keine Angemessenheitsgrenze angegeben ist, wird auf der Grundlage des ersten Jahres, dem in der Anlage 1 eine Angemessenheitsgrenze zugeordnet ist, ein für das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung beziehungsweise der Inbetriebnahme der hinzugekommenen Plätze geltender Betrag durch rückwirkende Fortschreibung auf der Basis der Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) ermittelt.

(4) Wurde für die Einrichtung eine öffentliche Förderung in Form eines nicht zurückzuzahlenden Zuschusses in Anspruch genommen, verringern sich die den Berechnungen nach Absatz 3 Nummern 1 bis 3 zugrunde zu legenden Beträge um die Summe der gewährten Förderung. Erfolgte eine Förderung durch ein Darlehen mit einem geringeren Zinssatz als dem nach Nummer 3 zugrunde zu legenden Zinssatz, so wird für den Betrag des Förderdarlehens der fiktive Zins nach Nummer 3 nur in Höhe des Zinssatzes des Förderdarlehens berechnet.

(5) Umfasst der Mietvertrag neben den langfristigen und sonstigen Anlagegütern auch das der Einrichtung dienende Grundstück, so erhöht sich der Vergleichsbetrag nach Absatz 3 um ein angemessenes Nutzungsentgelt, dessen Höhe in entsprechender Anwendung des § 7 zu ermitteln ist.

(6) Nimmt der Vermieter auf Bitte des Mieters eine Modernisierung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 vor beziehungsweise hat er sie in der Vergangenheit vorgenommen, so erhöht sich der nach Absatz 3 berechnete Vergleichsbetrag für die Dauer von 25 Jahren ab dem Datum, ab dem das modernisierte Gebäude beziehungsweise die modernisierten Gebäudebestandteile den Nutzerinnen und Nutzern der Einrichtung erstmalig zur Verfügung gestanden haben oder zur Verfügung stehen, um einen jährlichen Betrag in Höhe von 4 Prozent der tatsächlich nachgewiesenen und erforderlichen Aufwendungen für die Modernisierung, die als Gesamtbetrag festgestellt werden. Führt die Modernisierung zu einer Vergrößerung der tatsächlichen Nettoraumfläche, erhöht sich dauerhaft im Rahmen der fiktiven Vergleichsberechnung der Betrag nach Absatz 3 Nummer 5 um einen Betrag in Höhe von 1,17 Prozent der tatsächlich für langfristiges Anlagevermögen entstandenen Modernisierungsaufwendungen. Maximal jedoch kann zusätzlich je entstandenem Quadratmeter Nettoraumfläche der im Jahr der Festsetzung gültige Betrag nach § 6 Absatz 2 anerkannt werden. Zusätzliche Finanzierungsaufwendungen über die nach Absatz 3 Nummern 3 und 4 in der fiktiven Vergleichsberechnung berücksichtigten Beträge hinaus können im Fall einer Modernisierung im Sinne des Satzes 1 nur insoweit anerkannt werden, wie die Summe aus den tatsächlichen Modernisierungskosten und dem bei Zugrundelegung eines 50 jährigen Refinanzierungszeitraumes verbleibenden fiktiven Restwerts der Einrichtung den in der Vergleichsberechnung nach Absatz 3 Nummern 3 und 4 fortlaufend zu berücksichtigenden Finanzierungsgesamtbetrag für das langfristige Anlagevermögen übersteigt. Soweit hiernach zusätzliche Finanzierungsaufwendungen anerkennungsfähig sind, erfolgt die Anerkennung in entsprechender Anwendung des § 5.

(7) Hat die Trägerin oder der Träger nur die langfristigen Anlagegüter gemietet oder gepachtet, während sich die sonstigen Anlagegüter in ihrem oder seinem Eigentum befinden, so sind ihr oder ihm für die sonstigen Anlagegüter der Betrag nach § 4 Absatz 1 zuzüglich der auf die sonstigen Anlagegüter entfallenden Finanzierungsaufwendungen nach § 5 neben den Aufwendungen für Miete und Pacht anzuerkennen. Die jährlich maximal anerkennungsfähigen Gesamtbeträge für Miete und Pacht nach Absätzen 2 bis 6 verringern sich in diesem Fall um die jahresbezogen nach Satz 1 anerkennungsfähigen Beträge. Die Regelung gilt entsprechend für sonstige Anlagegüter, die unabhängig von den langfristigen Anlagegütern gemietet oder geleast werden.

(8) Obliegt der Trägerin oder dem Träger der Einrichtung ganz oder teilweise nach dem Miet- oder Pachtvertrag die Durchführung der Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungsarbeiten an dem Gebäude, so können neben den tatsächlich geschuldeten Miet- oder Pachtzahlungen auch Aufwendungen nach § 6 anerkannt werden. Die Trägerin oder der Träger der Einrichtung entscheidet, in welcher Höhe dies geschehen soll. Der Vergleichsbetrag zur Ermittlung der maximal als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Miet- oder Pachtzahlungen ist um die nach § 6 zusätzlich geltend gemachten Aufwendungen zu verringern.

(9) Besteht das Miet- oder Pachtverhältnis, für das Aufwendungen nach dieser Vorschrift anerkannt werden sollen, bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung, so sind die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Miet- und Pachtzahlungen zum Vertragsstand 1. Februar 2014 unabhängig von den Regelungen der Absätze 3 bis 8 als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn sie vor dem 1. Februar 2014 im Rahmen von Festsetzungen nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen von den zuständigen Behörden als betriebsnotwendig anerkannt worden sind. Übersteigen die nach den bestehenden Verträgen geschuldeten Beträge die nach den Absätzen 3 bis 8 gültigen Obergrenzen, so gilt die Anerkennung nach Satz 1 längstens bis zum 30. Juni 2021 in der für die Miete vor dem 1. Februar 2014 anerkannten Höhe.

(10) Ab dem 1. Juli 2021 sind bei Einrichtungen, die am 2. November 2014 bereits bestanden haben, die aus dem Vertragsverhältnis festgesetzten sowie gezahlten Miet- und Pachtzahlungen zum Vertragsstand 1. Februar 2014 nur anzuerkennen, soweit sie den nach Absatz 3 bis 8 ermittelten Vergleichsbetrag nicht um mehr als 10 Prozent überschreiten. Die Anerkennung erfolgt im ordentlichen Bescheidverfahren von Amts wegen. Eine gesonderte Antragstellung ist entbehrlich.

(11) Die Trägerin oder der Träger kann zudem in einem gesonderten Antragsverfahren beim zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Genehmigung beantragen, dass vorübergehend über die Regelungen des Absatzes 10 hinaus eine höhere Miete oder Pacht anerkannt wird, weil die aktuellen einrichtungsbezogenen Finanzierungsbedarfe des Vermieters oder Verpächters hiernach voraussichtlich nicht gedeckt werden und die Parteien des Miet- oder Pachtverhältnisses sich nicht über eine reduzierte Miete oder Pacht einigen können. Dazu hat die Trägerin oder der Träger zu belegen, dass der nach den Absätzen 3 bis 8 bestimmte Vergleichsbetrag, zuzüglich des Aufschlags in Höhe von 10 Prozent nach Absatz 10, nicht ausreicht, um den tatsächlichen aktuellen einrichtungsbezogenen Finanzierungsbedarf des Vermieters oder Verpächters zu decken. Der Antrag ist so frühzeitig wie möglich zu stellen. Über ihn soll nach Vorlage der entscheidungserheblichen Unterlagen innerhalb von drei Monaten entschieden werden. Anerkennungsfähige Finanzierungsbedarfe für Vermieter oder Verpächter, die das Eigentum an der Einrichtung durch deren erstmalige Herstellung erworben haben, sind

1. Zins und Tilgung für bereits am 5. Juli 2019 bestehende Darlehen, unter Berücksichtigung der Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

2. Zinsen für eingebrachtes Eigenkapital, wobei sich das Eigenkapital aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Investitionsaufwand für langfristiges und sonstiges Anlagevermögen abzüglich dem eingesetzten Fremdkapital zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Einrichtung ergibt,

3. die Pauschale für Instandsetzung und Instandhaltung gemäß Absatz 3 Nummer 5,

4. der nachgewiesene Aufwand des Vermieters zum Erhalt des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigem Anlagevermögen und

5. ein pauschaler Risikozuschlag in Höhe von 4 Prozent, auf die sich aus den Nummern 1 bis 4 zu ermittelnden Summe.

Hat der jetzige Vermieter oder Verpächter seine Eigentümerstellung vor dem 5. Juli 2019 alternativ zu Satz 5 durch den Erwerb der Einrichtung erlangt, kann er als anerkennungsfähigen Aufwand geltend machen

1. Zins und Tilgung für bereits am 5. Juli 2019 bestehende Darlehen, unter Berücksichtigung der Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und

2. Zinsen für eingebrachtes Eigenkapital, wobei sich das Eigenkapital aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Investitionsaufwand für langfristiges und sonstiges Anlagevermögen abzüglich dem eingesetzten Fremdkapital zum Zeitpunkt des Erwerbs der Einrichtung ergibt,

insoweit diese Finanzierungsaufwendungen zum Zweck der Aufbringung des Kaufpreises der Einrichtung getätigt wurden. Satz 5 Nummern 3 bis 5 gelten entsprechend. Die in diesem Antragsverfahren nachgewiesenen Aufwendungen werden höchstens bis zu der am 1. Februar 2014 festgesetzten Miet- oder Pachthöhe anerkannt. Liegt der tatsächlich nachgewiesene Finanzierungsbedarf unter dem nach Absatz 3 bis 8 ermittelten fiktiven Mietvergleichsbetrag, zuzüglich des Zuschlags von maximal 10 Prozent nach Absatz 10, wird dieser erhöhte Vergleichsbetrag der Ermittlung der anerkennungsfähigen Miet- oder Pachthöhe zu Grunde gelegt. Der in diesem Absatz geregelte Ausnahmetatbestand ist lediglich anwendbar auf am 2. November 2014 bestehende und vor der vereinbarten Zeit unauflösbare Vertragsverhältnisse beziehungsweise endet spätestens mit deren Kündbarkeit. Er gilt nicht für Einrichtungen, bei denen der Miet- oder Pachtvertrag, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung am 2. November 2014 gegolten hat, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Miete oder Pacht unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen für die Anerkennung gesondert berechenbarer Investitionsaufwendungen vorsieht.

(12) Sofern mangels Bereitschaft des Vermietenden oder des Verpachtenden zur Mitwirkung ein Verfahren nach Absatz 11 nicht durchgeführt werden kann, kann die Trägerin oder der Träger eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen zur Überschreitung der nach Absatz 3 bis 8 zu berechnenden Vergleichsmiete beantragen. Dieser Antrag ist beim zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen. Absatz 11 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

(13) Liegen die tatsächlich geschuldeten Miet- oder Pachtzahlungen unterhalb des nach Absatz 3 bis 8 errechneten Vergleichsbetrages, so ist eine Erhöhung der geschuldeten Miet- oder Pachtzinsen insoweit als betriebsnotwendig anerkennungsfähig, wie sie von den zeitlichen und prozentualen Grenzen einer nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässigen Mieterhöhung umfasst ist und sich in den Grenzen des durch die Vergleichsberechnung nach Absatz 3 bis 8 ermittelten Betrages befindet.

(14) Entscheidet sich die Trägerin oder der Träger dafür, die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten beziehungsweise geschuldeten Miete oder Pacht anhand einer konkreten Vergleichsberechnung ermitteln zu lassen, so hat sie oder er im Rahmen der entsprechenden Verfahren sämtliche Angaben über die dem Vermietenden oder dem Verpachtenden tatsächlich entstandenen Aufwendungen vorzulegen und auf Verlangen nachzuweisen, die auch für eine Einrichtung im Eigentum der Trägerin oder des Trägers vorzulegen sind. Die Vergleichsberechnung erfolgt dann durch eine entsprechende Anwendung sämtlicher für eine Eigentumseinrichtung geltenden Vorschriften dieser Verordnung. Aufwendungen für ein Grundstück sind nur anerkennungsfähig, wenn für dessen Nutzung durch den Vermietenden oder Verpachtenden Erbpachtzinsen zu zahlen sind, die zudem tatsächlich auf die Trägerin oder den Träger umgelegt werden. Entstehen der Trägerin oder dem Träger selbst neben der vertraglich vereinbarten Miet- oder Pachtzahlung weitere Aufwendungen, weil sich die sonstigen Anlagegüter in ihrem oder seinem Besitz befinden oder ihr oder ihm die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen an den langfristigen Anlagegütern obliegen, so sind die entsprechenden Aufwendungen neben der Miet- oder Pachtzahlung anerkennungsfähig. Die Gesamthöhe darf dabei die Angemessenheitsgrenzen nicht überschreiten, die im Falle des vollständigen Eigentums der Trägerin oder des Trägers gelten würden.

(15) Für Einrichtungen, bei denen die konkrete Vergleichsberechnung zur Anwendung kommt und bei denen ein Betriebsüberlassungsvertrag als Ersatz für zu leistende Miet- oder Pachtzahlungen die Übernahme von Kapitaldiensten des Vermietenden oder des Verpachtenden für Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 vorsieht, gilt, dass der Trägerin oder dem Träger nach vollständiger Tilgung der entsprechenden Darlehen, zusätzlich zur tatsächlich gezahlten beziehungsweise geschuldeten Miete oder Pacht, die zur Refinanzierung eines zu diesem Zeitpunkt eventuell noch bestehenden Restwerts der Maßnahme notwendigen Beträge bis zum Ende des Verteilzeitraums als weitere Aufwendungen anzuerkennen sind.

(16) Sofern die Trägerin oder der Träger sich durch den Miet- oder Pachtvertrag verpflichtet hat, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, können die dafür entstandenen Aufwendungen zusätzlich anerkannt werden, sofern sie betriebsnotwendig und wirtschaftlich sind. Für die Anerkennungsfähigkeit dieser Aufwendungen gelten sämtliche für eine Eigentumseinrichtung geltenden Vorschriften dieser Verordnung. Die Höhe der zusätzlich zu der Miete oder Pacht anerkennungsfähigen Aufwendungen wird begrenzt durch das Ergebnis einer fiktiven Vergleichsberechnung für eine im selben Jahr in Betrieb gehende neue Einrichtung.

Abschnitt 2

Verfahren zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. November 2014 (GV. NRW. S. 656), geändert durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; Verordnung vom 21. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015; Verordnung vom 13. Juli 2016 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 11. August 2016; Verordnung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017; Verordnung vom 6. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 21. Dezember 2017; Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise); Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766, ber. S. 897), in Kraft getreten am 5. September 2020; Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

Inhaltsübersicht, §§ 10 und 13 geändert durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015.

Fn 3

Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise).

Fn 4

§ 35 Absatz 6 angefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absätze 4 bis 6 (alt) umbenannt in Absätze 3 bis 5 durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 sowie Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766, ber. S. 897), in Kraft getreten am 5. September 2020.

Fn 5

Überschrift geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

Fn 6

§§ 24 und 25 neu gefasst durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; 3 24 Absatz 3 aufgehoben und § 25 Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 25 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 7

§ 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020.

Fn 8

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 9

§ 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.