Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11 (Fn 7)
Verfahren zur Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen

(1) Der zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt auf Antrag der Trägerin oder des Trägers einer Einrichtung die Gesamtbeträge der anerkennungsfähigen Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und die sonstigen finanzierungsrelevanten Rahmendaten der Einrichtung fest. Die Feststellung ist abzulehnen, wenn die Einrichtung nicht die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt und bei Einrichtungen, die nach dem Inkrafttreten des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erstmals den Betrieb aufgenommen haben, der Nachweis nicht erbracht wird, dass und mit welchem Ergebnis das Neubauvorhaben in der örtlichen Alten- und Pflegekonferenz nach § 8 des Alten- und Pflegegesetzes vorgestellt wurde, oder ersatzweise ein Beleg dafür vorgelegt wird, dass der Trägerin oder dem Träger innerhalb eines halben Jahres nach Antrag auf Vorstellung des Vorhabens in der Konferenz noch keine Gelegenheit gegeben wurde, das Vorhaben in einer Sitzung vorzustellen. Sofern der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung ihren Sitz hat, von der Möglichkeit des § 11 Absatz 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht hat, erfolgt für die Einrichtungen, für die erstmals nach dem Beschluss gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen ein Antrag auf Förderung gestellt wurde, die Feststellung nur, wenn sie über eine Bedarfsbestätigung nach dieser Vorschrift verfügen. Die Feststellung erfolgt durch Bescheid und umfasst:

1. den als betriebsnotwendig anzuerkennenden Gesamtbetrag der für Maßnahmen nach §§ 2 und 3 entstandenen Aufwendungen,

2. den Zeitraum der linearen Verteilung dieser Aufwendungen nach § 2 Absätze 5 und 6 sowie § 3 Absatz 5,

3. den als betriebsnotwendig anzuerkennenden Gesamtbetrag nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie § 8 Absätze 7 und 14 Satz 4 sowie Absatz 16,

4. die verbindliche Entscheidung über Ausnahmen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen,

5. bei stationären Einrichtungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterteilt nach vollstationären Dauerpflegeplätzen, Kurzzeitpflegeplätzen sowie teilstationären Plätzen,

6. die Gesamtgröße der berücksichtigungsfähigen Nettoraumfläche,

7. die Gesamtgröße der berücksichtigungsfähigen Grundstücksfläche, soweit diese nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung steht,

8. die Höhe der nach § 8 Absatz 6 und Absatz 16 anerkennungsfähigen Modernisierungsaufwendungen sowie eine etwaige Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Nettogesamtfläche bei Maßnahmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 und des Absatzes 16.

Soweit Angemessenheitsgrenzen nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen ermittelt werden, ist für die Feststellung auf der Grundlage des Basisjahres (2015=100) maßgeblich der Mai-Index des Jahres, vor dem die Feststellung nach den in oder aufgrund dieser Verordnung festgelegten Fristen hätte beantragt werden müssen.

(2) Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. den Zeitpunkt, ab dem die Feststellung der geltend gemachten Aufwendungen beantragt wird,

2. die Bescheinigung der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, zuständigen Behörde über die Erfüllung der Voraussetzungen des Wohn- und Teilhabegesetzes (Bescheinigung im Sinne des § 11 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen) oder den Hinweis, dass zunächst noch von der Übergangsfrist des § 47 Absatz 2 Satz 1 oder 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes Gebrauch gemacht wird,

3. jeweils die Gesamtsumme der tatsächlich gezahlten Beträge für Aufwendungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 4 Absatz 2 und § 8 Absätze 6, 7, 14 Satz 4 sowie Absatz 16, deren Feststellung beantragt wird, einschließlich der Angaben über den marktüblichen Kaufpreis sonstiger Anlagegüter, die im Rahmen von Miet-und Leasingverträgen beschafft wurden, testiert durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder einen Trägerverband,

4. bei Miet- und Pachteinrichtungen den jeweiligen Nutzungsüberlassungsvertrag einschließlich seiner Anlagen und Hinweise zur Regelung der Instandhaltung,

5. den Erbpachtvertrag einschließlich des Katasterauszugs und soweit bekannt Angaben zum ortsüblichen Erbpachtzins in der Kommune,

6. die Größe des zur Einrichtung gehörenden Grundstücks, die Größe der zur Erschließung erforderlichen beziehungsweise planungsrechtlich vorgeschriebenen Verkehrsflächen sowie etwaige neben der Nutzung der die Einrichtung bestehenden Grundstücksnutzungen,

7. das Datum der Inbetriebnahme der Einrichtung sowie des Abschlusses und der Inbetriebnahme von Umbau und Modernisierungsmaßnahmen,

8. die Höhe der für Maßnahmen nach §§ 2 bis 4 und § 8 Absätze 6, 7, 14 Satz 4 und Absatz 16 jeweils aufgewendeten Darlehens- oder Eigenkapitalbeträge einschließlich der Darlehensverträge,

9. die Höhe der für die Einrichtung gewährten öffentlichen Zuschüsse einschließlich etwaiger Zuschussbescheide,

10. den vor Inkrafttreten der Verordnung festgesetzten Verteilungszeitraum gemäß § 2 Absatz 5,

11. im Rahmen von Maßnahmen nach § 3 eventuelle Aufwendungen für Ausweichquartiere,

12. die Zahl der vorhandenen Plätze in der Einrichtung unterteilt nach vollstationären Dauerpflegeplätzen, Kurzzeitpflegeplätzen sowie teilstationären Plätzen sowie gegebenenfalls Einzel- und Doppelzimmern,

13. die zur Ermittlung der Nettoraumfläche gemäß DIN 277 erforderlichen Angaben,

14. bei Einrichtungen, die nach dem Inkrafttreten des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erstmals den Betrieb aufgenommen haben, den Nachweis, dass und mit welchem Ergebnis das Neubauvorhaben in der örtlichen Alten- und Pflegekonferenz nach § 8 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vorgestellt wurde, oder ersatzweise einen Beleg dafür, dass der Trägerin oder dem Träger innerhalb eines halben Jahres nach Antrag auf Vorstellung des Vorhabens in der Konferenz noch keine Gelegenheit gegeben wurde, das Vorhaben in einer Sitzung vorzustellen,

15. sofern der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung ihren Sitz hat, von der Möglichkeit des § 11 Absatz 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht hat, bei Einrichtungen, für die erstmals nach dem Beschluss gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen ein Antrag auf Förderung gestellt wurde, die Bedarfsbestätigung nach dieser Vorschrift.

(3) Bei wesentlichen Änderungen der den Feststellungen zugrundeliegenden Tatsachen kann die Trägerin oder der Träger eine Änderung der Feststellung beantragen.

(4) Bei Einrichtungen mit einer erstmaligen Inbetriebnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung wird bei der erstmaligen Feststellung nach dieser Verordnung für langfristige Anlagegüter der gemäß § 1 Absatz 6 ermittelte Restwert festgelegt. Bei der Ermittlung des Restwertes sind hinsichtlich der Gesamtsumme der bereits anerkannten Refinanzierungsanteile der tatsächlich entstandene und anerkannte Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungsaufwand sowie dessen lineare Verteilung auf den einrichtungsbezogen festgelegten Verteilungszeitraum zugrunde zu legen. Der verbleibende lineare Verteilungszeitraum wird für langfristige Anlagegüter auf der Basis des § 2 Absatz 5 und Absatz 6 unter Anrechnung des seit der erstmaligen Inbetriebnahme beziehungsweise im Fall einer Modernisierung des seit der letzten wirksamen Festlegung eines Refinanzierungszeitraums vergangenen Zeitraums berechnet und festgestellt.

(5) Sofern bei Einrichtungen mit einer erstmaligen Inbetriebnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung die bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich getätigten Aufwendungen für das langfristige Anlagevermögen dem zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe nicht bekannt sind und der Träger kein entsprechendes Wertgutachten vorlegt, sind hierfür die in der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751), bilanzierten Werte zu übernehmen.

(6) Bei Einrichtungen mit einer erstmaligen Inbetriebnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung wird bei der erstmaligen Feststellung nach dieser Verordnung für sonstige Anlagegüter der Gesamtbetrag entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 berücksichtigt, soweit die Aufwendungen nach den bei ihrem Entstehen gültigen gesetzlichen Vorschriften als betriebsnotwendig anerkannt wurden. Hierzu werden die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme entstandenen Aufwendungen bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung nach dieser Verordnung nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2015=100, Mai-Index des der Feststellung vorangehenden Jahres) fortgeschrieben. Sind die ursprünglichen Aufwendungen für das sonstige Anlagevermögen dem zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe nicht bekannt, erfolgt die Festsetzung des Gesamtbetrages nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 für den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung nach dieser Verordnung im Wege der Schätzung. Dabei kann die Behörde zum Beispiel einen Vergleich mit ähnlichen Einrichtungen aus dem jeweiligen Baujahr zugrunde legen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der tatsächliche Bestand an sonstigem Anlagevermögen davon abweicht. Der Trägerin oder dem Träger ist vor der Feststellung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Höhe des Schätzbetrages zu geben.

(7) Ein Träger- oder Eigentümerwechsel bei Pflegeeinrichtungen verändert die Grundlagen für die Ermittlung der Aufwendungen nicht. Zum Zeitpunkt eines Trägerwechsels bestehende Restwerte der als betriebsnotwendig anerkannten Aufwendungen, nicht zweckentsprechend verbrauchte Beträge nach § 4 Absatz 5 und nicht verbrauchte Instandhaltungspauschalen im Sinne des § 6 Absatz 3 werden auf die neue Einrichtungsträgerin oder den neuen Einrichtungsträger übertragen.

(8) Die berücksichtigungsfähige Nettoraumfläche (Absatz 1 Nummer 7) ergibt sich im Rahmen der Festsetzung aus der Addition der im Jahr der Inbetriebnahme der Einrichtung tatsächlich vorhandenen und anerkennungsfähigen Nettoraumfläche und der in anerkannten baulichen Erweiterungen der Einrichtungen zusätzlich geschaffenen Fläche.

(9) Erfolgt nach der Feststellung der Beträge nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie der Flächenwerte nach Absatz 1 Nummern 7 und 8 eine Reduzierung der Platzzahl, so sind die festgestellten Beträge und Werte nachträglich um den auf die wegfallenden Plätze entfallenden Anteil zu reduzieren. Erfolgten erstmalige Inbetriebnahme und Platzzahlreduzierung bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung, sind bereits die bei der erstmaligen Feststellung noch anzuerkennenden Beträge und Werte entsprechend zu kürzen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Platzzahlreduzierung eine Folge gesetzlich zwingend vorgegebener Maßnahmen ist. In diesen Fällen wird lediglich der festgestellte Gesamtbetrag für sonstige Anlagegüter im Rahmen der Berechnung nach § 4 Absatz 2 anteilig reduziert.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. November 2014 (GV. NRW. S. 656), geändert durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; Verordnung vom 21. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015; Verordnung vom 13. Juli 2016 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 11. August 2016; Verordnung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017; Verordnung vom 6. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 21. Dezember 2017; Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise); Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766, ber. S. 897), in Kraft getreten am 5. September 2020; Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

Inhaltsübersicht, §§ 10 und 13 geändert durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015.

Fn 3

Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise).

Fn 4

§ 35 Absatz 6 angefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absätze 4 bis 6 (alt) umbenannt in Absätze 3 bis 5 durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 sowie Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766, ber. S. 897), in Kraft getreten am 5. September 2020.

Fn 5

Überschrift geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

Fn 6

§§ 24 und 25 neu gefasst durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; 3 24 Absatz 3 aufgehoben und § 25 Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 25 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 7

§ 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020.

Fn 8

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 9

§ 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.