Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12 (Fn 7)
Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen

(1) Die Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen erfolgt auf Antrag der Trägerin oder des Trägers durch den für den Sitz der Pflegeeinrichtung zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid, der den anzuerkennenden Betrag je Platz festsetzt.

(2) Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Die Summen der vertraglich im Abrechnungszeitraum geschuldeten Aufwendungen nach §§ 7 und 8 unter Darstellung der vertraglichen Grundlagen für die Zahlungspflichten,

2. die Gesamtsumme der in den beiden Vorjahren tatsächlich gezahlten Aufwendungen gemäß § 4 Absatz 4 und § 6 Absatz 1,

3. die nachgewiesenen Finanzierungsaufwendungen nach § 5 sowie § 8 Absatz 6 Satz 3,

4. die tatsächliche durchschnittliche Belegungsquote in den beiden Jahren vor Antragstellung, bei erstmaliger Antragstellung nach Inkrafttreten dieser Verordnung auch der drei Jahre vor Antragstellung, soweit vorhanden,

5. eine gewünschte Differenzierung zwischen verschiedenen Platzarten beziehungsweise Zimmergrößen bei der Festsetzung und

6. die Höhe des nach § 8 Absatz 15 zusätzlich anzuerkennenden Betrages und den Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung wegen vollständiger Refinanzierung der Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 endet.

(3) Dem Antrag nach § 8 Absatz 11 sind folgende Belege beizufügen:

1. Testate über die nach § 8 Absatz 11 Satz 5 Nummer 1 bis 4 angefallenen Aufwendungen, zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung oder

2. Testate über die Aufwendungen, die dem Kaufpreis nach § 8 Absatz 11 Satz 6 zu Grunde liegen und

3. Abschriften der laufenden Darlehensverträge im Sinne des § 8 Absatz 11 Satz 5 Nummern 1 und 2 sowie Satz 6 Nummer 1 und 2 sowie der Zins- und Tilgungspläne.

(4) Die Festsetzung erfolgt jeweils für zwei Kalenderjahre. Der Antrag auf Ermittlung und Festsetzung der betriebsnotwendigen Aufwendungen ist mit den vollständigen Antragsunterlagen vor dem Beginn des neuen Festsetzungszeitraums zu stellen. Sind der Trägerin oder dem Träger Aufwendungen nach §§ 3 oder 4 Absatz 7 entstanden oder wurde eine Maßnahme gemäß § 8 Absatz 6 oder 16 vorgenommen, die zu einer Erhöhung der festzusetzenden Aufwendungen berechtigen, kann während eines Festsetzungszeitraums nach diesem Absatz eine neue Festsetzung beantragt werden. Das Gleiche gilt bei einer für die Anerkennung von Aufwendungen relevanten Änderung der Darlehenskonditionen nach § 5 oder eines Miet- oder Pachtvertrages nach den §§ 7 oder 8 sowie wenn sich bei teilstationären Einrichtungen die nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 relevanten wöchentlichen Öffnungstage wesentlich geändert haben. Änderungen nach § 5 können auch von Amts wegen festgesetzt werden. Bescheide, die auf der Grundlage der Sätze 3 bis 5 ergehen, sind bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu befristen, das auf das Jahr der Bescheiderteilung folgt.

(5) Für Beträge, die nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben werden, ist für den gesamten Festsetzungszeitraum auf der Grundlage des Basisjahres (2015=100) maßgeblich der Mai-Index des Jahres vor Beginn des Festsetzungszeitraums.

(6) Zur Ermittlung des festzusetzenden Betrages sind die für den Abrechnungszeitraum anerkennungsfähigen Aufwendungen zu ermitteln und gleichmäßig auf die Zahl der Plätze der Einrichtung zu verteilen. Eine sachgerechte Differenzierung (zum Beispiel Abschlag für ein Doppelzimmer) nach den Unterschieden des Raumangebotes ist zulässig. Eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig. Sofern eine Einrichtung, die überwiegend Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringt, durch Versorgungsvertrag ermächtigt ist, integriert in dieses Leistungsangebot auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen, ist der festzusetzende Betrag vor Verteilung auf die Plätze, die der vollstationären Pflege dienen, um einen angemessenen Betrag zu kürzen. Der in Abzug gebrachte Betrag ist gleichmäßig auf die Zahl der Plätze zu verteilen, die für das Angebot nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgehalten werden.

(7) Maßgeblich für die Verteilung der Aufwendungen ist die Anzahl der durchschnittlich belegten Plätze. Der zu berücksichtigende Durchschnittswert ermittelt sich stets auf Basis von 365 Tagen aus dem Jahresdurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor der Antragstellung, wobei mindestens eine durchschnittliche Belegung von 90 Prozent der Berechnung zugrunde gelegt wird. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Belegungsquote sind unterjährig beantragte Platzzahländerungen anteilig zu berücksichtigen. Für die Verteilung des in Abzug gebrachten Betrags nach Absatz 6 Satz 5 gelten die Regelungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 und 4. Belegungstage, bei denen nach Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten eine Bezahlung der in Anspruch genommenen Leistungen nicht erfolgt ist, werden bei der Berechnung der Belegungsquote nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt, wenn eine Pflegebedürftige oder ein Pflegebedürftiger verstorben ist und eine Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Nachlass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfolgreich ist. Liegt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei Antragstellung weniger als drei volle Kalenderjahre zurück, ist der Durchschnittswert nach Satz 1 durch Schätzung unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Belegungsdaten zu ermitteln. Für diesen Zeitraum ist eine durchschnittliche Belegung von mindestens 80 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen. Für die Dauer einer Maßnahme nach § 3 beziehungsweise § 8 Absatz 6 oder Absatz 16 kann die Trägerin oder der Träger eine Festsetzung der durchschnittlichen Belegung auf 90 Prozent beantragen, soweit die aktuelle tatsächliche Belegung nicht über diesen Wert hinausgeht.

(8) Bei der Festsetzung wird der Jahresbetrag je Platz auf 365 mögliche Belegungstage aufgeteilt.

(9) Im Fall einer nachträglichen Reduzierung der Platzzahl innerhalb einer gemieteten Einrichtung im Sinne des § 8 Absatz 1 gelten die Regelungen des § 11 Absatz 8 im Rahmen der fiktiven Vergleichsberechnung entsprechend, wobei auch die fiktiven Finanzierungsaufwendungen in die anteilige Kürzung einzubeziehen sind.

(10) Die Festsetzung nach Absatz 1 kann für einen vor der Bescheiderteilung liegenden Zeitraum, frühestens aber für den Zeitraum ab dem Tag der Antragsstellung, erfolgen, wenn dies beantragt ist oder erkennbar dem Willen der Antragstellerin oder des Antragsstellers entspricht. Wird die Festsetzung für einen Zeitraum vor dem Tag der Antragsstellung beantragt, so kann dem Antrag nur entsprochen werden, soweit bezogen auf die Antragsstellung die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, vorlagen.

(11) Wird der Trägerin oder dem Träger nicht vor Ablauf eines Festsetzungsbescheides ein neuer Festsetzungsbescheid (Folgebescheid) erteilt, gelten die im abgelaufenen Bescheid festgesetzten Beträge bis zum Erlass eines Folgebescheides beziehungsweise einer anderweitigen gesetzlichen Regelung für den entsprechenden Zeitraum vorläufig weiterhin als im Sinne des § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt. Ergeht ein Folgebescheid für den betreffenden Zeitraum, legt dieser Bescheid abschließend die anerkennungsfähigen Beträge ab dem Datum des Ablaufens des Vorbescheides fest. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Folgebescheid aus Gründen, die die Trägerin oder der Träger zu verantworten hat, nicht rechtzeitig beantragt wurde oder wenn der Folgebescheid zwar erteilt wurde, aber aufgrund eines eingelegten Widerspruchs oder einer Klage nicht wirksam wird.

(12) Ein Festsetzungsbescheid ist aufzuheben und gegebenenfalls neu zu erlassen, soweit ein Feststellungsbescheid nach § 11, auf dessen Feststellungen der Festsetzungsbescheid beruht, zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben beziehungsweise neu erlassen wird.

Kapitel 2

Förderung von Pflegeeinrichtungen

Abschnitt 1

Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen durch Pflegewohngeld

nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. November 2014 (GV. NRW. S. 656), geändert durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; Verordnung vom 21. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015; Verordnung vom 13. Juli 2016 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 11. August 2016; Verordnung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017; Verordnung vom 6. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 21. Dezember 2017; Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise); Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766, ber. S. 897), in Kraft getreten am 5. September 2020; Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

Inhaltsübersicht, §§ 10 und 13 geändert durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015.

Fn 3

Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise).

Fn 4

§ 35 Absatz 6 angefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absätze 4 bis 6 (alt) umbenannt in Absätze 3 bis 5 durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 sowie Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766, ber. S. 897), in Kraft getreten am 5. September 2020.

Fn 5

Überschrift geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

Fn 6

§§ 24 und 25 neu gefasst durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; 3 24 Absatz 3 aufgehoben und § 25 Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 25 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 7

§ 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020.

Fn 8

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 9

§ 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.