Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 27 (Fn 3)
Vergabe von Bedarfsbestätigungen

(1) Wenn die verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen einen Bedarf an zusätzlichen Plätzen in teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtungen ausweist, ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Vertretungskörperschaft eine Aufforderung (Bedarfsausschreibung) zu veröffentlichen, dass Trägerinnen und Träger, die Interesse an der Schaffung neuer zusätzlicher Plätze haben, dieses Interesse unter Vorlage einer Konzeption zur Schaffung der neuen Plätze innerhalb einer in der Veröffentlichung festgelegten Frist von mindestens zwei und maximal sechs Monaten dem örtlichen Sozialhilfeträger anzeigen sollen. Die Bedarfsausschreibung ist auf dem in den örtlichen Bekanntmachungsvorschriften für Beschlüsse der Vertretungskörperschaft vorgesehenen oder für die öffentliche Ausschreibung von Aufträgen genutzten Weg vorzunehmen. Dabei ist der Hinweis auf einen öffentlich zugänglichen Gesamttext ausreichend.

(2) Die Bedarfsausschreibung ist auf die Formen von teil- und vollstationären Einrichtungen zu beziehen, für die der Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen eine Bedarfsabhängigkeit der Förderung neuer Plätze vorsieht. Dabei sind die zusätzlich erforderlichen Plätze hinsichtlich der Art (vollstationär, Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege) zu bezeichnen und mit den zusätzlich erforderlichen Platzzahlen zu versehen. Stellt die verbindliche Bedarfsplanung ausdrücklich sozialraumbezogene Bedarfe dar und sieht der Beschluss nach § 11 Absatz 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vor, dass auch ein sozialräumlicher Bedarf Grundlage einer Bedarfsbestätigung sein kann, ist die Bedarfsausschreibung sozialräumlich auszugestalten.

(3) Soll die spätere Auswahlentscheidung zwischen mehreren Interessentinnen und Interessenten neben den Anforderungen, die sich aus den §§ 13, 17 und 20 für eine spätere Förderung ergeben, von weiteren Kriterien abhängig gemacht werden, sind diese in der Ausschreibung zu benennen. Dabei dürfen nur Kriterien benannt werden, die der Verwirklichung der Zielsetzungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen dienen. Zur Erreichung einer sozialraumintegrierten Versorgungsstruktur kann als qualitatives Kriterium auch die Schaffung kleinteiliger Versorgungslösungen vorgegeben werden. Hierzu kann ein festgestellter Bedarf in der Bedarfsausschreibung auch in Teilkontingente („Lose“) aufgeteilt werden. In Betracht kommen zum Beispiel nachgewiesene Erfahrungen beim Betrieb von Pflegeeinrichtungen, die zeitnahe Erbringung der Pflegeleistungen, Pflegekonzepte, die eine möglichst große Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der späteren Bewohnerinnen und Bewohner und eine Öffnung in den Sozialraum vorsehen, sowie die Gewährleistung einer möglichst großen Trägervielfalt in der Gemeinde.

(4) Interessenbekundungen sind innerhalb der in der Bedarfsausschreibung benannten Frist an den örtlichen Sozialhilfeträger zu richten. Diese müssen das konkrete Vorhaben hinsichtlich der Zahl der neu zu schaffenden Plätze und der Konzeption der geplanten Einrichtungen konkret beschreiben. Die Konzeption muss rechtlich zulässig sowie planerisch, baufachlich und wirtschaftlich schlüssig sein, ohne dass bereits sämtliche Voraussetzungen (zum Beispiel Grundeigentum, Vertragsabschlüsse) vorliegen müssen.

(5) Übersteigt die in den fristgerecht eingegangenen Interessenbekundungen angezeigte Platzzahl den in der Bedarfsausschreibung ausgeschriebenen Bedarf, wählt der örtliche Sozialhilfeträger unter allen Interessenbekundungen, die den Anforderungen des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und dieser Verordnung entsprechen, bis zur Erzielung einer Bedarfsdeckung diejenigen Interessenbekundungen aus, die den in der Bedarfsbekanntmachung mitgeteilten Kriterien am besten entsprechen und ergänzend die beste Verwirklichung der Zielsetzungen des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erwarten lassen. Die Auswahlentscheidung ist anhand nachvollziehbarer Bewertungsprozesse einschließlich der tragenden Bewertungsgründe durchzuführen und zu dokumentieren. Der Zuschlag zugunsten der am besten geeigneten Interessenbekundungen erfolgt durch einen Verwaltungsakt.

(6) Nicht berücksichtigte Bieterinnen und Bieter werden unter Angabe der Gründe, die zu ihrer Nicht-Berücksichtigung geführt haben, unterrichtet, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.

(7) Die Bedarfsbestätigung nach Absatz 5 verliert ihre Gültigkeit, wenn die Trägerin oder der Träger nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung der Bestätigung mit der Baumaßnahme zur Umsetzung des Vorhabens tatsächlich begonnen hat, es sei denn, die Verzögerung ist von ihr oder ihm nicht zu vertreten. Der örtliche Sozialhilfeträger kann mit entsprechender Begründung in der Bedarfsausschreibung ausnahmsweise eine kürzere Umsetzungsfrist vorgeben. Der Verlust der Gültigkeit einer Bedarfsbestätigung ist durch Bescheid festzustellen und der Trägerin beziehungsweise dem Träger unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Kapitel 3

Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen im Sinne

des § 82 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. November 2014 (GV. NRW. S. 656), geändert durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; Verordnung vom 21. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015; Verordnung vom 13. Juli 2016 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 11. August 2016; Verordnung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017; Verordnung vom 6. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 21. Dezember 2017; Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise); Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766, ber. S. 897), in Kraft getreten am 5. September 2020; Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

Inhaltsübersicht, §§ 10 und 13 geändert durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015.

Fn 3

Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise).

Fn 4

§ 35 Absatz 6 angefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absätze 4 bis 6 (alt) umbenannt in Absätze 3 bis 5 durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 sowie Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766, ber. S. 897), in Kraft getreten am 5. September 2020.

Fn 5

Überschrift geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

Fn 6

§§ 24 und 25 neu gefasst durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; 3 24 Absatz 3 aufgehoben und § 25 Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 25 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 7

§ 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020.

Fn 8

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 9

§ 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.