Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 12. April 2018 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 27. April 2018.

 

§ 4
Ersatzeinreichung

(1) Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle (§ 2) nicht möglich, so kann die Einreichung abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 auf einem Datenträger nach § 3 Nummer 5 bei dem Gericht erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung nach § 2 ist darzulegen.

(2) Soweit Einreichungen die nach § 3 Nummer 5 bekanntzugebende Dokumentenanzahl oder Volumengrenzen überschreiten, können diese gemäß der Einreichung nach Absatz 1 übermittelt werden.

(3) Die Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 3 sind auch in den Fällen der Absätze 1 und 2 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen.

(4) Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 2) und gemäß Absatz 1 nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 762); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017.

Aufgehoben durch Verordnung vom 12. April 2018 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 27. April 2018.

Fn 2

§ 2 Absatz 3 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017.