Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Verwaltungsverfahren der Zuteilung der förderfähigen Beratungskraftstellen

(1) Der Antrag auf Zuteilung gemäß § 6 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes ist schriftlich rechtzeitig vor Beginn der nachfolgenden Zuteilungsperiode zu stellen. Die für Schwangerschaftsberatung zuständige oberste Landesbehörde gibt den Zeitpunkt, bis zu dem der Antrag spätestens bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein muss, in geeigneter Weise bekannt.

(2) Der Antrag ist zu unterschreiben und mit einer rechtsverbindlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu versehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 923).