Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 4 (Fn 4)
Verwaltungskosten und Vermögen

(1) Die Verwaltungskosten des Versorgungswerks werden nach § 3 des brandenburgischen Gesetzes über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 19. Juni 2013 sowie nach §  11 des baden-württembergischen Abgeordnetengesetzes vom 12. September 1978 anteilig vom Landtag Brandenburg und vom Landtag von Baden-Württemberg getragen. Vorbehaltlich der Übergangsregelung in Artikel 8 Absatz 5 des Vertrages zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg ist für den zu leistenden Anteil an den Gesamtkosten das Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen des Landtags Nordrhein-Westfalen, des Landtags Brandenburg und des Landtags von Baden-Württemberg maßgeblich. Solange Anwartschaften auf Leistungen bestehen oder Renten aus dem Versorgungswerk gezahlt werden, ist im Falle einer Kündigung oder Beendigung des Vertrages nach § 6 bei der Umlegung der Verwaltungskosten für den kündigenden Landtag die Zahl der Mitglieder des Versorgungswerks aus dem entsprechenden Land maßgeblich, sobald diese Zahl niedriger ist als die Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Landtags. Die anteilige Kostentragungspflicht gilt nicht für Aufwandsentschädigungen und Reisekosten der Mitglieder des Versorgungswerks.

(2) Das von den Mitgliedern des Versorgungswerks eingebrachte Vermögen wird gemeinsam verwaltet. Die bis zum 1. Dezember 2019 erworbenen Ansprüche der Mitglieder des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg bleiben unberührt.

(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 kann das Land zur Sicherstellung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Mindestquote für die Verlustrücklage

1. nach Maßgabe des Landeshaushalts einen Zuschuss gewähren sowie

2. nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Garantien und sonstige Gewährleistungen zur Risikoentlastung übernehmen.

(4) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 kann das Land zum Zwecke des Nachteilsausgleich der Mitglieder in der Aufbauphase des Versorgungswerks nach Maßgabe des Landeshaushalts einen Zuschuss zu den Anrechten der Mitglieder des Versorgungswerks aus Nordrhein-Westfalen gewähren. Die Höhe des Zuschusses wird auf die Summe von 50 Prozent der auf die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks entfallenden Rohüberschüsse des Versorgungswerks der jeweiligen Jahre begrenzt. Diese werden aus dem sich zum jeweiligen Bilanzstichtag ergebenden Anteil, den die nordrhein-westfälischen Mitglieder an der Gesamtdeckungsrückstellung haben, ermittelt. Soweit für das Jahr der Zuschussgewährung Zuführungen zur Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligungen erfolgten, wird die Summe dieser Zuführungen auf den Zahlbetrag angerechnet. Eine Auszahlung von Teilbeträgen ist möglich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 544); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

Überschrift, § 1, § 2 Absätze 2 und 3, § 6 und § 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019.

Fn 3

§ 3 Absätze 1 und 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019.

Fn 4

§ 4: Absätze 1 und 2 neu gefasst und Absätze 3 und 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019; Absatz 3 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 5

§ 5 Überschrift und Absätze 2 und 3 neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2019.