Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Persönlicher und sachlicher Umfang des Ersatzanspruchs

(1) Als Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen und Auslagen erhält ein Mitglied der KJM, das nicht aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten entsandt ist, monatlich einen pauschalen Geldbetrag (Monatspauschale), Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung.

(2) Die Erstattung erfolgt durch die Landesmedienanstalten und wird durch die ALM GbR abgerechnet.

(3) Ein weiter gehender Ersatz von Aufwendungen und Auslagen findet nicht statt, eine Entschädigung für Verdienstausfall ist ausgeschlossen.

(4) Prüfgruppenmitglieder, die nicht von Landesmedienanstalten entsandt sind, erhalten Sitzungsgeld und Reisekostenvergütung nach Maßgabe des § 6.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 894).