Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Monatspauschale

(1) Die Höhe der Monatspauschale beträgt für ein ordentliches Mitglied 500 € und für ein stellvertretendes Mitglied 300 €. Ein Teilverzicht ist zulässig.

(2) Die Monatspauschale wird für jeden Monat gezahlt, in dem die Mitgliedschaft besteht. Sie ist am 1. des jeweils folgenden Monats fällig. Wird die Monatspauschale nach Fälligkeit gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzinsung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 894).