Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Sitzungsgeld

(1) Die Höhe des Sitzungsgelds beträgt 150 € pro Sitzungstag.

(2) Der Anspruch auf Sitzungsgeld entsteht durch Teilnahme an einer KJM-Sitzung, einer Arbeitsgruppe der KJM oder eines Prüfausschusses (Präsenzprüfung). Ein stellvertretendes Mitglied erhält nur Sitzungsgeld, wenn es bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds oder auf ausdrückliche Einladung durch den Vorsitzenden der KJM an der Sitzung teilnimmt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 894).