Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Sitzungsgeld und Reisekosten für Prüfgruppenmitglieder

(1) Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Die Erstattung ist anhand der entsprechenden Vordrucke bei der Gemeinsamen Geschäftsstelle zu beantragen. Auf die verteilten Erläuterungen zum BRKG wird verwiesen.

(2) Die Einladung zu einer Prüfgruppensitzung gilt als Zusage der Übernahme der notwendigen entstandenen Reisekosten.

(3) Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 100 Euro pro Sitzungstag. Der Anspruch entsteht durch Teilnahme an einer Prüfgruppensitzung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 894).