Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 16
Pflege der Grabstätten

(1) Die Pflege der einzelnen Grabstätte, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung der Grabplatte, obliegt dem Nutzungsberechtigten. Werden Grabpflegeverträge mit Dritten abgeschlossen, so ist die Friedhofsverwaltung darüber zu informieren.

(2) Die Pflege des Friedhofsbereichs, insbesondere die Pflege des die Gräber umgebenden Rasens, obliegt der Friedhofsverwaltung.

(3) Bei Aufbringung der Steinplatte auf die Grabstätte muss gewährleistet sein, dass die Platte ohne Beschädigungsgefahr mit einem Rasenmäher überfahren werden kann. Jegliche Haftung von Friedhofsträger und/ oder -verwaltung für Beschädigungen der Steinplatte durch Rasen- oder sonstige Friedhofspflegearbeiten wird ausgeschlossen.

E. Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 219).