Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Aufgaben

(1) 1Die Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen zu übernehmen. 2Die dadurch entstehenden Lasten haben die Versorgungskassen durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen. 3Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Versorgungskassen.

(2) 1Auf Antrag der Mitglieder übernehmen die Versorgungskassen die Berechnung und Zahlung der Beihilfen ihrer Mitglieder. 2Insoweit wird auch für Pflichtmitglieder nur eine freiwillige Mitgliedschaft begründet.

(3) 1Die Mitglieder können die Versorgungskassen beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstelle für die Beihilfeleistungen und die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß den §§ 54 Absatz 3, 57 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes wahrzunehmen.2Hierbei handeln die Versorgungskassen in Vertretung der Mitglieder im eigenen Namen.

(4) Die Versorgungskassen verwalten auf Antrag ihrer Mitglieder die Versorgungsrücklage.

(5) Die Versorgungskassen beraten ihre Mitglieder in allen mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Fragen.

Teil 2
Mitglieder

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 255); geändert durch Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. April 2018; Satzung vom 29. November 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021; Satzung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 860, ber. S. 894), in Kraft getreten am 1. Juli 2022; Satzung vom 17. November 2022 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022; Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 1. August 2023.