Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6a
Virtuelle Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) 1Sitzungen des Verwaltungsrates können auch ohne physische Präsenz der Mitglieder oder eines Teils der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Sitzungen). 2Die Entscheidung über die Durchführung einer Sitzung in virtueller Form trifft die Vorsitzende/der Vorsitzende des Verwaltungsrates im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Versorgungskassen.

(2) Virtuelle Sitzungen des Verwaltungsrates sollen in Bild und Ton übertragen werden.

(3) 1Im Falle einer virtuellen Sitzung gelten zugeschaltete Mitglieder als anwesend im Sinne von § 6 Absatz 7 Satz 1, solange sie zumindest über eine Tonverbindung zu den übrigen Teilnehmenden verfügen. 2Im Falle einer hybriden Sitzung gilt entsprechendes für die nach Satz 1 zugeschalteten Mitglieder. 3Die per Bild- und/oder Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder stellen die Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung in eigener Verantwortung sicher.

(4) 1Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung erfolgt bei Mitgliedern, die per Bild und Ton teilnehmen, über das Heben einer Hand, welches im Bild erkennbar ist, und bei Mitgliedern, die ausschließlich per Ton teilnehmen, über eine Einzelabfrage durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine klar artikulierte Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung. 2Im Anschluss an die Stimmabgabe gibt die Vorsitzende/der Vorsitzende das Abstimmergebnis bekannt. 3Einwände hiergegen können nur bis zum Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes nach Bekanntgabe des Abstimmergebnisses erhoben werden.

(5) Alle weiteren Regelungen zu den Sitzungen und zur Beschlussfassung des Verwaltungsrates bleiben unberührt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine davon abweichenden Festlegungen enthalten.

Teil 4
Verwaltung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 255); geändert durch Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. April 2018; Satzung vom 29. November 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021; Satzung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 860, ber. S. 894), in Kraft getreten am 1. Juli 2022; Satzung vom 17. November 2022 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022; Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 1. August 2023.