Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

(1) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen den Versorgungskassen und den Mitgliedern begründet.

(2) Das Mitglied hat sich während der Dauer der Mitgliedschaft an der Aufbringung der Mittel (§§ 28 ff.) zu beteiligen.

(3) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die Vorschriften der Satzung einzuhalten. 2Es hat insbesondere
1. die Beamtinnen/Beamten unverzüglich nach der Ernennung oder Übernahme im Wege der Versetzung zur kvw-Beamtenversorgung anzumelden und
2. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ggfs. Akteneinsicht zu gewähren.

3In Zweifelsfällen ist die kvw-Beamtenversorgung berechtigt, auf ihre Kosten weitere ärztliche/fachärztliche Zeugnisse einzuholen. 4Das Mitglied hat die Bewerberin/den Bewerber oder die Beamtin/den Beamten zu verpflichten, sich diesen weiteren Untersuchungen und etwa vorausgehenden Beobachtungen zu unterziehen.

(4) Mitglieder, die nicht unter den Geltungsbereich der für Beamtinnen/Beamte geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften fallen, sind der kvw-Beamtenversorgung gegenüber verpflichtet, die Besoldung und Versorgung der angemeldeten Dienstkräfte nach diesen Vorschriften zu regeln.

(5) 1Die Mitgliedschaft bezieht sich auf alle Beamtinnen/Beamten, die gegenüber dem Mitglied Anwartschaft oder Anspruch auf Versorgung haben, hinsichtlich der Unfallfürsorge auch auf die Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten, denen das Mitglied bei Eintritt eines Dienstunfalles Unfallfürsorge zu gewähren hat oder gewähren kann. 2Soweit der kvw-Beamtenversorgung Bedienstete zugeführt werden, die keine Beamteneigenschaft besitzen, denen jedoch Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, gelten diese Bediensteten als Beamtinnen/Beamte und ihre Stellen als Beamtenstellen im Sinne dieser Satzung.

(6) Die kvw-Beamtenversorgung kann die Übernahme von Leistungen ablehnen, wenn der Versorgungsfall vor Eingang der Anmeldung eintritt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 255); geändert durch Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. April 2018; Satzung vom 29. November 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021; Satzung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 860, ber. S. 894), in Kraft getreten am 1. Juli 2022; Satzung vom 17. November 2022 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022; Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 1. August 2023.