Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Umbildung und Auflösung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

(1) Wird ein Mitglied oder werden mehrere Mitglieder vollständig in eine oder mehrere der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger auf die aufnehmende Körperschaft über.

(2) 1Wird ein Mitglied teilweise in eine oder mehrere der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, soweit Beamtinnen/Beamte abgegeben werden, auf die jeweils aufnehmende Körperschaft über. 2Hinsichtlich der Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger gilt dies nur insoweit, als entsprechende Übernahmevereinbarungen getroffen werden.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
1. mehrere Mitglieder oder Teile von ihnen zu einer neuen Körperschaft oder
2. Teile eines Mitgliedes mit einer oder mit mehreren der kvw-Beamtenversorgung angehörenden Körperschaften zusammengeschlossen werden.

2An die Stelle der aufnehmenden tritt in diesen Fällen die neue Körperschaft.

(4) 1Wird ein Mitglied in eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft eingegliedert oder mit einer solchen zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen, so scheidet es zum gleichen Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten aus der kvw-Beamtenversorgung aus. 2Tritt die aufnehmende oder die neue Körperschaft zum gleichen Zeitpunkt der kvw-Beamtenversorgung bei, so gehen die Rechte und Pflichten hinsichtlich aller vorhandenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger auf das neue Mitglied über; insoweit gilt der Erwerb der Mitgliedschaft nicht als Neubeitritt. 3Wird von der Möglichkeit des Satzes 2 kein Gebrauch gemacht, gelten § 12 Absatz 3 und § 27.

(5) 1Wird eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft in ein Mitglied eingegliedert, so erstrecken sich die Verpflichtungen der kvw-Beamtenversorgung auch auf die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen. 2Bei teilweiser Eingliederung in eine der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaft gilt Satz 1 hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich der übernommenen Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger entsprechend.

(6) Werden im Zusammenhang mit einem sonstigen Aufgabenübergang einzelne Beamtinnen/Beamte eines Mitgliedes von einem anderen Mitglied übernommen, gilt Absatz 2; werden einzelne Beamtinnen/Beamte einer der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörenden Körperschaft von einem Mitglied übernommen, gilt Absatz 5 Satz 2 sinngemäß.

(7) Bei der Auflösung einer der kvw-Beamtenversorgung angehörenden Körperschaft finden entsprechende Anwendung

1. Absatz 1, soweit Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder übergehen und

2. Absatz 4 Sätze 2 und 3, soweit Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger auf eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft übergehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 255); geändert durch Satzung vom 21. April 2016 (GV. NRW. S. 247), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. April 2016; Satzung vom 19. April 2018 (GV. NRW. S. 586), in Kraft getreten mit Wirkung vom 20. April 2018; Satzung vom 29. November 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 und am 1. Januar 2021; Satzung vom 13. Mai 2022 (GV. NRW. S. 860, ber. S. 894), in Kraft getreten am 1. Juli 2022; Satzung vom 17. November 2022 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022; Satzung vom 11. Mai 2023 (GV. NRW. S. 390), in Kraft getreten am 1. August 2023.